OGH 2Nd9/00

2Nd9/00Tribunal Superior6 de dez. de 2000

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OGH 2Nd9/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ewald B*****, vertreten durch Dr. Martina Zadra, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei G***** AG, ***** vertreten durch Kammerlander, Piaty Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 54.985 sA, über den Delegierungantrag der klagenden Partei, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger beantragte in seiner am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten beim Bezirksgericht für ZRS Graz eingebrachten Klage Zahlung von S 54.985 sA als Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich in Gröbming (Steiermark) ereignet hat. Er beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Baden, weil er und die Mehrzahl der Zeugen ihren Wohnort in dessen Sprengel hätten.

Die Beklagte beantragte ua Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen sowie Durchführung eines Lokalaugenscheins und sprach sich gegen eine Delegierung aus.

Das Bezirksgericht für ZRS Graz erachtete eine Delegierung als angebracht.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist sie abzulehnen (Mayr in Rechberger**2 § 31 JN Rz 4 mwN).

Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien kein Einvernehmen über eine Delegierung. Zwar wohnen der Kläger und die Mehrzahl der Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichtes Baden. Nach der Aktenlage ist es aber durchaus möglich, dass die Vernehmungen im Rahmen eines Lokalaugenscheins an der Unfallstelle in der Steiermark durchzuführen sein werden.

Da sich somit derzeit kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit in Baden ergibt, hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

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