14Os141/00•OGH 14Os141/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Arnold M***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 31. Oktober 2000, AZ 6 Bs 372/00, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Verurteilten Arnold M***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. Juli 2000, GZ 22 Vr 2.521/95-401, mit welchem sein Antrag auf Beigebung eines Verteidigers zur Verfahrenshilfe nach § 41 Abs 2 StGB abgewiesen worden war, nicht Folge. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge auf Akteneinsicht und Bestellung eines Sachverständigen (nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens) richtete, wurde sie als unzulässig zurückgewiesen.
Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiteres Rechtsmittel vorsieht (Mayerhofer StPO4 § 15 E 11, § 16 E 3).
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