OGH 15Os158/00

15Os158/00Tribunal Superior14 de dez. de 2000

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OGH 15Os158/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2000

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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Janitsch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz R***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Ilse W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juli 2000, GZ 4d Vr 9930/99-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil - das im Übrigen unberührt bleibt - in der Unterstellung der zu B. I. festgestellten Tatsachen auch unter die Bestimmung des § 128 Abs 2 StGB und demgemäß auch in dem die Angeklagte Ilse W***** treffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagten auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die den erfolglos gebliebenen Teil ihres Rechtsmittels betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Heinz R***** enthält - wurde Ilse W***** der Verbrechen (zu B. I) des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäterin nach §§ 12 dritte Alternative, 15, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2 StGB und (zu B.II) der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie in Wien

(zu B.I) nachts zum 18. August 1999 dadurch zum Versuch des Heinz R***** und weiterer Personen, Berechtigten der E***** durch Einbruch (laut Punkt A. I. des Spruches in deren Filiale B***** unter Aufbrechen des Geldausgabeautomaten 1,594.700 S) Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen, beigetragen, dass sie ihnen erklärte, wegen Mietzinsrückständen am nächsten Tag delogiert zu werden und Geld zu benötigen, sich mit dem Einbruchsplan einverstanden erklärte und den Tätern Einbruchswerkzeug aus ihrer Wohnung zur Verfügung stellte, sowie

(zu B. II) am 2. September 1999 am Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf als Zeugin den Franz K***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung (wegen versuchten Einbruchsdiebstahls) ausgesetzt, dass sie behauptete, ihn auf einem (am Tatort aufgenommenen) Videofilm und auf Lichtbildern mit Sicherheit wiederzuerkennen, obwohl sie wusste, dass die Verdächtigung falsch war.

Die Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a (der Sache nach lit b) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Der Mängelrüge (Z 5) kommt (zu B. I) teilweise dahin Berechtigung zu, dass das Erstgericht seine (aus US 9 ableitbare, weil mit der Bezeichnung "Mittäter" ersichtlich auch die Beitragstäterin gemeint ist) Annahme, die Beschwerdeführerin habe es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass der Geldautomat mehr als 500.000 S Bargeld enthalte, überhaupt nicht begründet hat. Dies wäre im konkreten Fall aber umso mehr erforderlich gewesen, als es der Angeklagten nach den weiteren Urteilsannahmen in erster Linie um die Erlangung eines Geldbetrags von (lediglich) 21.000 S ging und der tatsächliche Inhalt des Automaten zuvor weder ihr noch den unmittelbaren Tätern bekannt war, weshalb der konstatierte bedingte Vorsatz der Beitragstäterin in Richtung eines 500.000 S übersteigenden Beutewerts einer besonderen Begründung bedurft hätte.

Der Begründungsmangel zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs der Beschwerdeführerin im Umfang der wertmäßigen Qualifikation der Tat nach § 128 Abs 2 StGB sowie im Strafausspruch und zur Anordnung der diesbezüglichen Verfahrenserneuerung.

Im Übrigen schlägt die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch fehl.

Dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge zu B. I zuwider hat sich das Erstgericht in der Urteilsbegründung eingehend mit den Angaben der Angeklagten auseinandergesetzt und deren als widersprüchlich erkannte Verantwortung mängelfrei, nämlich unter Berücksichtigung aller Verfahrensergebnisse und ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens verworfen (US 11). Soweit die Beschwerde diese Urteilsbegründung pauschal als unzureichend kritisiert, mangelt es ihr überdies an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltendgemachten Nichtigkeitsgrunds.

Die auf Z 9 (inhaltlich lit b) gestütze Rechtsrüge (zu B. II) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie (der Sache nach in Richtung § 10 StGB argumentierend) mit der Behauptung, die Verleumdung sei zum Schutz des Bruders der Angeklagten aus einem "seelischen Konflikt" entstanden, prozessordnungswidrig nicht von den Urteilsannahmen erster Instanz ausgeht. Denen zufolge verleumdete die Angeklagte den Franz K***** aber, weil sie sich wegen eines angeblichen Vergewaltigungsversuchs an ihm rächen wollte (US 11).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - soweit nicht von der kassatorischen Entscheidung umfasst - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO); mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die Anordnung der teilweisen Verfahrenserneuerung zu verweisen.

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