OGH 15Os160/00

15Os160/00Tribunal Superior14 de dez. de 2000

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OGH 15Os160/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2000

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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Janitsch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Laurentius V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. August 2000, GZ 39 Vr 3414/99-109, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck übermittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahren zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Laurentius V***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach ( und iVm den Urteilsfeststellungen) hat er zwischen Sommer und 16. Dezember 1999 in Kitzbühel und anderen Orten gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz in 34 Fällen die im Urteilspruch (US 2 bis 6) und in den Entscheidungsgründen (US 12 ff) genannten Personen, Firmen und Bankinstitute auf die dort konkret und detailliert dargestellte Art um rund 6,500.000,-- S an ihrem Vermögen geschädigt.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider handelt es sich bei der unter Punkt 1. A a der Rechtsmittelschrift angeführten Urteilsstelle (vgl US 38 letzter Absatz) um keine Feststellung, sondern bloß um eine aktenmäßig gedeckte, zusammenfassende Wiedergabe eines Verantwortungsteils des Angeklagten im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung, wonach er zugegebenermaßen über kein (erforderliches) Eigenkapital in Millionenhöhe, über keine gesicherte Finanzierung oder auch nur über eine Finanzierungszusage zur Errichtung des geplanten Projekts einer multifunktionellen Halle verfügte. Wenn dagegen nur der unvollständige Inhalt eines Gesprächs mit einem (angeblichen) Interessenten aus Stuttgart namens Manfred G***** ins Treffen geführt wird, so verschweigt die Beschwerde, dass der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung auch von dieser Seite keine fixe Zusage einer Finanzierungsübernahme oder einer Beteiligung erhalten hatte (vgl BV. S 315 f/VI).

Daher werden damit auf Aktengrundlage ebensowenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen im Allgemeinen geweckt wie mit der isolierten, demnach sinnentstellenden Zitierung eines Verantwortungsausschnitts (vgl S 321/VI), der - nach Meinung der Beschwerde - durch die (im Rechtsmittel erneut unvollständig wiedergegebene) Aussage der Zeugin Christine D***** (vgl insbesondere S 219/VII) bestätigt werde, gegen die resümierenden Konstatierungen zur subjektiven Tatseite betreffend den Schuldspruch 1. im Besonderen (US 17 zweiter Absatz), wobei die formell fehlerfreie Begründung des Schöffengerichts hiezu (US 30 f) gänzlich ausser Acht gelassen wird.

Unter Punkt 1. A c des Rechtsmittels bestreitet der Beschwerdeführer schlichtweg den zum Schuldspruch 2., 3., 5., 7., 9., 11., 13., 15., 17., 19., 21., 23., 25., 27., 29., 31. und 33. festgestellten bedingten Betrugsvorsatz mit dem pauschalen Einwand, er habe realistischer Weise beabsichtigt, die in Rede stehenden Gastgewerbebetriebe gewinnorientiert zu führen und aus den zu erwartenden Einnahmen die bestellten Leistungen zu bezahlen bzw die aufgenommenen Verbindlichkeiten zurückzuzahlen. Auch damit werden aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite dargetan, zumal das Erstgericht nach der Vorschrift des § 258 Abs 2 StPO alle aufgenommenen subjektiven und objektiven Beweise kritisch hinterfragt und denkmöglich begründet hat, aus welchen Erwägungen es der insoweit leugnenden Verantwortung des Angeklagten den Glauben versagt hat (US 40 ff).

Nach Inhalt und Zielrichtung trachtet der Rechtsmittelwerber mit dem gesamten Vorbringen in Wahrheit lediglich, die zu seinem Nachteil ausgefallene tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen und für sich eine günstigere Sachverhaltsgrundlage abzuleiten.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich nur auf einen zusammenfassenden Absatz der beweiswürdigenden Erwägungen stützt (US 47 f), diesen abermals - urteilsfremd - die positiv wirtschaftliche Erwartungshaltung des Angeklagten gegenüberstellt und den - ihrer Ansicht nach nicht festgestellten - Schädigungsvorsatz überhaupt verneint.

Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes verlangt jedoch den Nachweis eines Feststellungsmangels oder eines Rechtsfehlers ausschließlich auf Basis des gesamten Urteilssachverhalts. Diesem Gebot zuwider übergeht die Beschwerde den zu den einzelnen Schuldspruchsfakten explizit konstatierten Schädigungsvorsatz (vgl US 14, 17, 27 f, 31, 36 f, 38; auch 43, 46).

Daher war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).

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