8Ob239/00f•OGH 8Ob239/00f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johanna L*****, vertreten durch Dr. Harald Kronberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. Günther S*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 3,669.470 sA. und Feststellung (Streitwert S 100.000,--), über die außerordentliche Revision und der Rekurs der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16. Februar 2000, GZ 2 R 248/99z-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 7. September 1999, GZ 10 Cg 106/98s-19, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
1. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Der in der außerordentlichen Revision enthaltene Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Zu 1.: Die Revisionswerberin hat keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.
Es ist unzutreffend, dass die im vorliegenden Fall zu beurteilende Frage nach der zivilrechtlichen Haftung des beklagten Rechtsanwalts nur deshalb, weil dieser an 60.000 Personen, die Beteiligungsscheine am Club erworben hatten, ein Video versenden ließ, in dem er mitteilte, dass alle Strafverfahren gegen seine Mandantin, die Präsidentin des Clubs, wegen Betrugs eingestellt worden seien, über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe und deshalb eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstelle. Dies ist vor allem deshalb unzutreffend, weil die Klägerin nicht nur Anlegerin, sondern auch auf Provisionsbasis arbeitende Mitarbeiterin des Unternehmens war, welches die Beteiligungsscheine vertrieb, und sie daher nicht mit einem "Nur - Anleger" vergleichbar ist. Der von der klagenden Revisionswerberin zitierte angebliche Parallelfall, der in zweiter Instanz abweichend - nämlich im vollklagsabweisenden Sinn - entschieden wurde, betrifft einen in wesentlichen Punkten abweichenden Sachverhalt; es handelt sich um einen "Nur-Anleger", der mit dem Beklagten persönlich Kontakt aufgenommen hatte. Dazu kommt, dass die Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten großteils auf Umstände gestützt werden, die mit ihrer Stellung als Vermittlerin und nicht als Anlegerin zusammenhängen. Völlig unverständlich ist, wieso sich aus der - noch nicht rechtskräftigen - Verurteilung des Beklagten wegen Geldwäscherei eine erheblich Rechtsfrage im vorliegenden Fall ergeben soll.
Zu 2.: Hat das Berufungsgericht das Ersturteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen und nicht ausgesprochen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, kann der Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht bekämpft werden. Eine Änderung des Aufhebungsbeschlusses in ein Urteil, dass der Beklagte "dem Grunde nach hafte", wie die Klägerin wünscht, scheidet daher mangels zulässigen Rechtsmittels aus.
Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht ein Teilurteil erlassen hat. Nur dann, wenn der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Teilurteils nicht teilen und der Aufhebungsbeschluss damit in untrennbaren Zusammenhang stehen würde, könnte sich dies unter Umständen auf den an sich unbekämpfbaren Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes auswirken (vgl 4 Ob 295/97d). Des ist hier jedoch nicht Fall; die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil war - wie ausgeführt - mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.
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