OGH 14Os145/00

14Os145/00Tribunal Superior9 de jan. de 2001

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OGH 14Os145/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2001

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 6. Oktober 2000, GZ 12 Vr 1.189/00-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Mario M***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 21. April 2000 in Graz dadurch, dass er Trude A***** Faustschläge gegen den Kopf und in den Bauch versetzte und sie gegen ein Fenster stieß, sohin mit Gewalt gegen eine Person, sowie indem er eine Gaspistole gegen sie richtete und ihr kundtat, dass es um ihr Leben gehe, mithin durch die unter Verwendung einer Waffe geäußerte Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), der Trude A***** im Eigentum der Renate B***** stehendes Bargeld von 10.705 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich und eine Dritte unrechtmäßig zu bereichern.

Die vom Angeklagten dagegen aus § 345 Abs 1 Z 5, 6, 9, 10a und 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Mit dem lapidaren Hinweis auf vorgebliche, nicht näher konkretisierte Widersprüche in den Aussagen des Tatopfers Trude A***** vermag der Angeklagte angesichts der durch sein in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenes Geständnis (S 7/II) gedeckten, anklagekonform in die Hauptfrage aufgenommenen Verwendung der Waffe als Drohmittel seine auf Stellung einer Eventualfrage in Richtung Diebstahls mit Waffen nach §§ 127, 129 Z 4 StGB abzielende Fragenrüge (Z 6; nominell auch Z 5) nicht gehörig zu substantiieren.

Die Behauptung, der Wahrspruch der Geschworenen sei "widersprüchlich" (Z 9), weil die - isoliert hervorgehobene - Äußerung: "Es geht um ihr Leben" objektiv nicht als Drohung verstanden werden könne, orientiert sich prozessordnungswidrig nicht am Gesamtinhalt des Wahrspruchs.

Nach Prüfung des auf unwesentliche Umstände, wie die Frage des Eintritts eines Verletzungserfolges oder den wortgenauen Inhalt der verbalen Drohung bezogenen Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen (Z 10a).

Mit der Behauptung der Nichtberücksichtigung mehrerer, angeblich eine Anwendung des § 41 StGB rechtfertigender Milderungsgründe sowie der irrigen Annahme von Erschwerungsumständen wird keine durch rechtsfehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen begründete Nichtigkeit (Z 13) geltend gemacht, sondern es werden nur Berufungsgründe dargestellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390a StPO begründet.

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