12Os74/00•OGH 12Os74/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich C***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 3. Februar 2000, GZ 23 Vr 1075/98-40, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidiger zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Erich C***** und Armin S***** von der Anklage, sie hätten "im Jahr 1997 im gewollt gemeinsamen Zusammenwirken als Mittäter in Fußach ein ihnen anvertrautes Gut in einem 500.000 S übersteigenden Wert sich oder einen Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie folgende Gegenstände veräußerten und den Verkaufserlös sich und/oder der Firma A***** GmbH zukommen ließen, und zwar
1. ein Motorboot Marke Maxum im Wert von 770.000 S sowie vier Fischergondeln im Gesamtwert von 465.833 S im Eigentum der Firma L*****,
2. ein Motorboot Marke Draco Sterling im Wert von 278.333 S im Eigentum der P***** GmbH,"
und hiedurch das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Nach den (vom Obersten Gerichtshof sachadäquat verdeutlichten und zusammengefassten) Feststellungen des Erstgerichtes war zunächst der Angeklagte C***** formell bis 1. April 2000 und ab diesem Zeitpunkt bis September 1997 der Angeklagte S***** formell Geschäftsführer der Firma A***** GmbH (im Folgenden: Firma A.C.); de facto übte der Angeklagte C***** die Geschäftsführertätigkeit aber auch nach seinem formellen Ausscheiden aus dieser Funktion aus. Der Angeklagte S***** war - alleinzeichnungsberechtigt - über alle Geschäftsfälle informiert.
Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Schiffen. Da die Gesellschaft weder über ausreichende Eigen- noch über Fremdmittel zur Finanzierung von Ankäufen verfügte, wurden mit der Firma L***** in 20 Fällen Leasingverträge abgeschlossen, die der Firma A.C. nicht nur die Gewahrsame an Schiffen verschaffte, sondern sie auch - jeweils in Abweichung vom schriftlichen Vertragsinhalt auf Grund besonderer mündlicher Zusatzvereinbarung - berechtigte, die Fahrzeuge an ihre Kunden zu verkaufen oder aber diese an ihrer Stelle in den betreffenden Leasingvertrag eintreten zu lassen. In jedem Fall wurde mit der L***** nach Ermittlung des Restwertes des Fahrzeuges oder (nach Eintritt des Kunden der Firma A.C. in den Leasingvertrag) der noch ausstehenden Leasingraten abgerechnet.
Als die Firma A.C. in finanzielle Schwierigkeiten geriet, verkauften die Angeklagten zwei Sportfischergondeln, ein Motorboot, Marke Maxum, einen Bootsanhänger, einen LKW und zwei Sportfischerboote an die L***** sowie ein Motorboot der Marke Draco an die P***** GmbH und schlossen sodann betreffend sämtliche Fahrzeuge mit deren neuen Eigentümern schriftliche Leasingverträge ab.
Der Angeklagte C***** verkaufte in der Folge mit Billigung des Angeklagten S*****, der sämtliche bezüglichen Verträge als Geschäftsführer unterfertigte, ohne durch den Inhalt dieser Verträge dazu berechtigt zu sein, die beiden Motorboote sowie - nach den Urteilsannahmen der Zahl nach undifferenziert - Fischergondeln und/oder Fischerboote (US 8, 12).
Da diese Verkäufe unter den gleichen rechtlichen Modalitäten abgewickelt wurden, wie die seinerzeit nur formell im Widerspruch zur schriftlichen Vereinbarung mit vorweg mündlich erteilter Zustimmung des Leasinggebers L***** effektuierten Verkäufe, war den Angeklagten - so das Erstgericht - nicht bewusst, gegen den schriftlichen Vertragsinhalt zu verstoßen; sie befanden sich darüber im Irrtum. Die Angeklagten waren ferner nicht vom Vorsatz geleitet, die ihnen anvertrauten Schiffe in ihr oder in das Vermögen der Gesellschaft überzuführen.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, es mangle an den subjektiven Tatbestandserfordernissen, da "sich die Angeklagten zumindest im Irrtum darüber befanden, dass diese Verkäufe nunmehr nicht mehr rechtens sein sollen", aber auch insoweit an der Verwirklichung der äußeren Tatseite, weil "die angestrebte Bereicherung eine unrechtmäßige sein muss, was im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen nicht gegeben war".
Den Freisprüchen liegen Feststellungen zugrunde, die - im Sinn der berechtigten Beschwerdeargumentation - eine abschließende rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes nicht ermöglichen. Da die erstgerichtliche weitwendige Tatbeurteilung ausschließlich auf die Frage ausgerichtet ist, ob die Angeklagten sich zumindest für berechtigt halten konnten, in fremdem Eigentum stehende Sachen zu verkaufen, dabei aber die erlösspezifischen Veruntreuungsaspekte unbeachtet lässt, fehlt es dem angefochtenen Urteil schon an den gebotenen Feststellungen zu der für die Tatbestandsverwirklichung nach § 133 StGB grundlegend essentiellen Frage, ob den Angeklagten der Erlös der veräußerten Sachen (vgl Anklagevorwurf ON 23; 7, 285, 293 f, 311 f, 455 f) anvertraut war (SSt 58/16, 12 Os 135/91 mwN).
Da sich eine Kassierung des angefochtenen Urteils zur entsprechenden Verfahrenserneuerung als unumgänglich erweist, war spruchgemäß zu entscheiden.
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