OGH 2Ob83/00w

2Ob83/00wTribunal Superior25 de jan. de 2001

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OGH 2Ob83/00w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Georg Gorton, Rechtsanwalt, 9020 Klagenfurt, Alter Platz 1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der C***** GmbH Co KG, , vertreten durch Dr. Manfred Opetnik, Rechtsanwalt in Völkermarkt, gegen die beklagte Partei P GmbH, *****, vertreten durch Dax- Klepeisz-Kröpfl- Kaintz- Klimburg, Rechtsanwaltspartnerschaft in Güssing, wegen S 264.179,34 sA (Revisionsinteresse S 237.996,60 sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. Dezember 1999, GZ 2 R 80/99w-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landes- als Handelsgericht Eisenstadt vom 28. April 1990, GZ 18 Cg 3/98p-24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.430,-- (darin enthalten S 1.905,-- USt) bestimmen Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Dass der Oberste Gerichtshof einen "derartigen Fall" noch nicht entschieden habe, begründet entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0107773).

Ob die zwischen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei getroffene Vereinbarung als eine gemäß § 22 KartG nichtige, den Wettbewerb beschränkende Verhaltensabstimmung im Sinn des § 10 KartG anzusehen ist, grundsätzlich ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Die Ansicht des Berufungsgerichtes entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als Kartellobergericht, dass eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des § 10 KartG vorliegt, wenn eine Vereinbarung zwischen Unternehmern dazu führt, dass die Beteiligten marktrelevante Verhaltensmöglichkeiten, die sie ohne die Vereinbarung hätten, nicht mehr wahrnehmen können (RIS-Justiz RS0063372). Eine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt hier somit nicht vor. Ungeachtet des Umstandes, dass die Unwirksamkeit des § 22 KartG absolute, von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit begründet (Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht 46), hat die beklagte Partei die wettbewerbswidrige Vereinbarung vom 3. 6. 1996, auf die sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes bezieht, in Punkt 2 der Klagebeantwortung behauptet und in Punkt 3 der Klagebeantwortung deren Nichtigkeit geltend gemacht. Es trifft daher auch nicht zu, dass das Berufungsgericht die Nichtigkeit ohne entsprechendes Tatsachenvorbringen der beklagten Partei wahrgenommen hätte. Dass lediglich ein Bagatellkartell vorliege, wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41, 50 ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

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