OGH 3Ob191/00k

3Ob191/00kTribunal Superior29 de jan. de 2001

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OGH 3Ob191/00k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2001

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Walter Ammann, Rechtsanwalt in Frohnleiten, gegen die beklagten Parteien 1. Alexander Z*****, und 2. Susanne Z*****, beide vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,585.472,56 sA über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16. Mai 2000, GZ 17 R 86/00t-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Erstbeklagte macht als erhebliche Rechtsfrage lediglich ein Abweichen des Rekursgerichtes von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 230a (bzw § 182 Abs 2) ZPO geltend, obwohl das Rekursgericht die Zurückweisung seines Rekurses allein auf das Fehlen der Beschwer mit der Begründung gestützt hat, dass er selbst die im erstgerichtlichen Beschluss ausgesprochene Überweisung beantragt habe.

Da insoweit eine Verkennung der Rechtslage durch das Rekursgericht im konkreten Fall nicht aufgezeigt wird (im Rekurs wurde die Unrichtigkeit des Protokolls über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 2. 12. 1998 nicht behauptet), sind die als erheblich bezeichneten Rechtsfragen nicht präjudiziell. Den Beweis der Unrichtigkeit des Protokolls, das ja nach § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis liefert, hat der Erstbeklagte, der selbst zugesteht, einen Widerspruch unterlassen zu haben, auch im Revisionsrekurs nicht angetreten, weshalb es auf die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens (zum Meinungsstand vgl Gitschthaler in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu § 215) nicht ankommt.

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