OGH 1Nd2/01

1Nd2/01Tribunal Superior30 de jan. de 2001

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OGH 1Nd2/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Benedikt F***** gegen die Republik Österreich, wegen Schadenersatz den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Bezirksgerichts Feldkirchen, des Landesgerichts Klagenfurt sowie des Oberlandesgerichts Graz zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94 u.a.). Die Delegierung des Landesgerichts Linz ist zweckmäßig.

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