14Os62/00•OGH 14Os62/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter B***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.März2000, GZ12eVr4.644/9968, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kirchbacher, der Vertreterin des Finanzamts für den 23.Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz, Dr.Schmutzer, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag.Beck zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufgehoben und gemäß §288 Abs2 Z3StPO in der Sache selbst erkannt:
Peter B***** wird für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch zur Last liegende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1FinStrG gemäß§33 Abs5FinStrG zu einer Geldstrafe von
1,2 MillionenSchilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen und der Angeklagte mit seiner Berufung auf die Strafneubemessung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter B***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er vom 29.März1983 bis 9.April1987 in Wien als Prokurist und faktischer Geschäftsführer der C***** Ges.m.b.H. in Liquidation vorsätzlich in mehreren Tathandlungen eine Verkürzung von Abgaben bewirkt, und zwar
A./ unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung nachgenannter bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, indem er unrichtige, Erlöse und Gewinn zu gering ausweisende Jahreserklärungen abgab, sodass darauf beruhende Bescheide erlassen wurden, und zwar für das Veranlagungsjahr
1981 (Jahreserklärung29.März 1983, Bescheid "13.Juni1985")
Körperschaftsteuer 183.310S
Gewerbesteuer 66.241S
für 1982 (Jahreserklärung "25.November1984" [richtig: 25.Jänner1984], Bescheid 9.März1984)
Körperschaftsteuer 771.175S
Gewerbesteuer 237.180S
für 1983 (Jahreserklärung 24.September1984, Bescheid "8.Feber1985")
Körperschaftsteuer 244.760S
Gewerbesteuer 80.756S
für 1984 (Jahreserklärung 20.Dezember1985, Bescheid 25.Juni1986)
Körperschaftsteuer 31.440S
Gewerbesteuer 17.921S
für 1985 (Jahreserklärung9.April 1987, Bescheid 5.Mai1987)
Körperschaftsteuer 2,217.575S
Gewerbesteuer 668.618S;
B./ eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen, indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr unterließ, und zwar
für 1984 um 30.680S
für (ersichtlich, US9f) 1985 um 1,156.214S.
Der dagegen vom Angeklagten aus §281 Abs1 Z5, 5a, 9 litb, 10 und 11StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
Der Mängelrüge(Z5) ist vorerst zuzustimmen, dass der Bescheid über die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer für das Jahr 1981 nach dem zur Begründung zutreffend zitierten Akteninhalt vom 13.Juni1983 (vgl US10, S587/I) stammt. Wenn das Erstgericht im Spruch das Bescheiddatum mit 13.Juni1985 bezeichnet (US3), handelt es sich hiebei um einenschon aus der sonst zitierten zeitlichen Abfolge leicht ersichtlichenSchreibfehler, dem zudemwie noch zur Verjährungsproblematik darzulegen sein wirdkeine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z5a). Für die Urteilsannahmen zur Bedeutung der liechtensteinischen "Briefkastenfirma" I*****, die der Angeklagte zur Begehung der Abgabenverkürzungen vorschob, um Gewinne der C***** Ges.m.b.H. zu verschleiern (US5 bis 10), war nicht der vom Beschwerdeführer in den Mittelpunkt gerückte Umstand entscheidend, dass die I***** im März 1979, sohin vor der C***** Ges.m.b.H. gegründet wurde (deren Gesellschaftsvertrag nach den Feststellungen vom 6.April1979 stammt). Ebensowenig war von zentraler Bedeutung, dass nach dem Schlussbericht des Finanzamtes für Körperschaften als Finanzstrafbehörde erster Instanz (ON32) die Gründung der I***** von der C***** Ges.m.b.H. durch den Angeklagten "als uneingeschränkt Bevollmächtigten" initiiert wurde. Die Rolle der liechtensteinischen Firma im Verkürzungsgeschehen und den Hinterziehungswillen des Angeklagten hat das Erstgericht vielmehr aus einer Reihe anderer, in der Beschwerde nicht erwähnter Verfahrensergebnisse denkrichtig abgeleitet (vglUS10 f und die dort angeführten Belegstellen).
Was die behauptete teilweise absolute Verjährung betrifft (Z9litb), war das Erstgerichtwie unter Z5 bemängeltnicht gehalten, sämtliche jeweils in Geltung stehenden Rechtsvorschriften zu zitieren ("iura novit curia").
Der diesbezügliche zeitliche Ablauf stellt sich wie folgt dar:
Die Finanzstrafgesetznovelle 1975, BGBlNr335, sah für in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen keine absolute Verjährung vor (§31 Abs5FinStrG).
Mit Finanzstrafgesetznovelle 1985, BGBl Nr571, wurde mit Wirkung vom 1.Jänner1986 der§31Abs5FinStrG dahin geändert, dass die Strafbarkeit jedenfalls erlischt, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist, fünfzehn Jahre verstrichen sind. Laut ArtII §2Abs1 sind die Bestimmungen des Ersten Abschnittes des Finanzstrafgesetzes, soweit sie durch dieses Bundesgesetz geändert werden, in der geänderten Fassung auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind. Auf frühere Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Bestimmungen, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.
Das Abgabenänderungsgesetz 1998, BGBlI Nr28/1999, beseitigte schließlich mit Wirkung vom 13.Jänner1999 diesen Strafaufhebungsgrund bei gerichtlich zu verfolgenden Finanzvergehen (ArtXI Z4).
Vorliegend stammen die unrichtigen Jahreserklärungen für 1981 bis 1983 und die bezughabenden, den Erfolgseintritt bedingenden Bescheide sowie die 1984 und 1985 (ON57 Blg 10 bis 16) zugekommenen verdeckten Gewinnausschüttungen, die Grundlage für die binnen einer Woche nach Zufluss der Beträge selbst zu berechnende und abzuführende Kapitalertragsteuer waren, durchwegs aus dem Zeitraum vordem1.Jänner 1986.
Damit kommt aber hinsichtlich dieser Fakten ein Günstigkeitsvergleich nicht in Betracht:
Nach §4 Abs2 FinStrG ist hiefür nämlich allein der Vergleich der Rechtslage zur jeweiligen Tatzeit mit jener im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz maßgebend, wobei die für den Angeklagten günstigere den Ausschlag gibt.
Dies bedeutet, dass eine erst nach Tatbegehung geschaffene und für den Täter allenfalls günstigere Gesetzeslage, die aberwie hierzur Zeit der Entscheidung erster Instanz (einschließlich ihrer zitierten Rückwirkungsbestimmung) bereits wieder hinfällig war (sog. "Zwischengesetz"), beim Günstigkeitsvergleich nicht zu berücksichtigen ist (Leukauf/Steininger Komm3 §61 RN17; Dorazil/Harbich FinStrG§4 E74a).
Hinsichtlich der die Jahre 1984 und 1985 betreffenden Körperschaftund Gewerbesteuer ergingen diewegen Bewirkung des Erfolges maßgeblichenBescheide am 25.Juni1986 und 5.Mai1987, also nach Einführung der Bestimmung über die absolute Verjährung. Damit stellt sich aber die Problematik des hier schlagend werdenden Günstigkeitsvergleiches nicht, weil zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz diesbezüglich die 15JahresFrist noch nicht abgelaufen war.
Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen jenseits und innerhalb der FünfzehnJahresGrenze begangenen Taten hat aber außer Betracht zu bleiben (JBl1993, 256).
Soweit die Rüge (nominell Z10, inhaltlich Z11) die Anwendung eines unrichtigen Prozentsatzes (25 statt 20%) in Bezug auf die abzuführende Kapitalertragsteuer behauptet, übersieht sie, dass das Erstgerichtden Berechnungen des Sachverständigen(ON57) folgendohnehin von dem für den Angeklagten günstigeren Steuersatz von 20% laut Einkommensteuergesetz 1972 ausgegangen ist: Nach§95Abs1 des im Tatzeitpunkt gültigen Einkommensteuergesetzes 1972 hat der Schuldner der Kapitalerträge (also die C***** GesmbH) die Kapitalertragsteuer mit20% der Kapitalerträge einzubehalten und den Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger (also dem Angeklagten als Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung) zufließen. Übernimmt der Schuldner der Kapitalerträge (C***** GesmbH) die Kapitalertragsteuer zugunsten eines Gläubigers (Angeklagter) so istwie vorliegend (vgl Tz54 des Betriebsprüfungsberichts, S154/I)der übernommene Betrag als Leistung des Schuldners dem Kapitalertrag hinzuzurechnen, was, weil auch keine Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers vorliegt, in der er sich bereit erklärt hätte, die Steuer zu übernehmen, hier zu einem Effektivprozentsatz von 25% führt (nach derzeit geltender Rechtslage 33,33% bei Steuertragung durch die GesmbH).
Hingegen zeigt die Strafzumessungsrüge(Z11) zutreffend einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot durch Wertung des hohen Hinterziehungsbetrages als erschwerend auf (Mayerhofer StPO4§281 Z11 E11).
Bei der nach Kassation des Strafausspruchs erforderlichen Strafneubemessungdas Schöffengericht hatte eine Geldstrafe von 3,420.000S, für den Fall der Uneinbringlichkeit acht Monate Ersatzfreiheitsstrafe, verhängtwar erschwerend kein Umstand, als mildernd jedoch der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und die Tatsache zu werten, dass das gegen ihn geführte Verfahrenohne dass es seiner Sphäre zuzurechnen wäreunverhältnismäßig lange gedauert hat (§34Abs 2StGB).
Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsmittelwerbers (US4) entspricht dieauch der aufgezeigten Sonderkonstellation des Entfalls der absoluten Verjährung Rechnung tragendeim Bereich von etwas mehr als 10% des Strafrahmens ausgemessene Geldstrafe von 1,2MioS (für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe) der tatund täterbezogenen Schuld.
Die aufwendige Einschaltung einer "Briefkastenfirma" zum Zweck der Abgabenverkürzung verwehrt aus spezialund generalpräventiven Sicht die Anwendung bedingter Strafnachsicht.
Die Kostenentscheidung ist im §390aStPO begründet.
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