14Os154/00•OGH 14Os154/00
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Petar K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 20. Oktober 2000, GZ 35 Vr 668/00-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochten Urteil wurde Petar K***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB, der versuchten Nötigung der §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 22. März 2000 in Salzburg
der Jessica W***** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er sie an den Haaren erfasste und daran zerrte, ihre Arme auf den Rücken verdrehte, ihr einen Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte versetzte, ein Kopfkissen ins Gesicht drückte und ihr Fußtritte gegen den Körper versetzte, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von zumindest 3.900,-- S, mit den Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen;
die Genannte durch Versetzen einer Ohrfeige am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig in Form von Hämatomen im Kopfbereich verletzt;
die Genannte durch die Äußerung, er bringe sie um, falls sie die Polizei riefe, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Erstattung einer Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu nötigen versucht;
Beamte der Sicherheitspolizeidirektion Salzburg mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Vollziehung des gegen ihn wegen der dargestellten Tathandlungen erlassenen Haftbefehls des Landesgerichtes Salzburg, zu hindern versucht, indem er in Angriffshaltung auf RI Peter A***** zusprang und RI Rudolf P***** drei Fußtritte gegen den Genitalbereich versetzte.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Unzutreffend macht der Beschwerdeführer das Unterbleiben einer ausdrücklichen Erörterung der Passage aus der Aussage der Zeugin Erika K***** vor der Bundespolizeidirektion Salzburg (S 61), wonach der Angeklagte zur fraglichen Tatzeit "mit Sicherheit" bei ihr in der Wohnung gewesen sei, als Begründungsmangel geltend. Denn angesichts der gesetzlich aufgetragenen Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) haben sich die Tatrichter, zumal die Zeugin, nachdem sie schon bei der polizeilichen Einvernahme vor den eingewendeten Angaben ein anderes Datum der Anwesenheit des Angeklagten bei ihr angegeben hatte (S 61), vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung (S 235) unter Bezugnahme auf den genannten Teil ihrer Aussage vor der Polizei und Erklärung des Zustandekommens dieser Angaben deponierte, sich bezüglich des Tages dieses Besuches des Angeklagten nicht festlegen zu können, mit dem Hinweis in den Urteilsgründen, wonach die "Entlastungszeugin Erika K***** ...... nicht mehr mit Sicherheit aussagen" konnte, "an welchem Abend der Angeklagte bei ihr übernachtet hatte" (US 6), in formal ausreichender Weise mit den Angaben der Zeugin auseinandergesetzt.
Die Mängelrüge versagt auch, soweit sie in der zitierten Darstellung der Urteilsgründe eine Aktenwidrigkeit erblickt, weil eine in wesentlichen Teilen unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des eine erhebliche Tatsache betreffenden Inhalts der Aussage der Zeugin (siehe dazu Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Abs 1 Z 5 Rz 47) nicht vorliegt.
Schließlich mussten sich die Tatrichter - der Mängelrüge zuwider - im Urteil nicht mit den Angaben des Zeugen Georg A***** (S 241) auseinandersetzen, wonach dieser bei einem Spaziergang in der Justizanstalt gehört habe, dass der ebenfalls einsitzende Bruder der Jessica W***** zum Angeklagten gesagt habe, er würde die Anzeige zurückziehen, wenn der Angeklagte seine Breitling-Uhr hergebe, weil darin kein Entlastungsmoment zugunsten des Angeklagten und damit kein entscheidungswesentlicher Umstand erkennbar ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 385i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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