AUSL EGMR Bsw41205/98

Bsw41205/98Outro Tribunal6 de fev. de 2001

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AUSL EGMR Bsw41205/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2001

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Tammer gegen Estland, Urteil vom 6.2.2001, Bsw. 41205/98.

Spruch

Art. 10 EMRK - Beleidigung der Gattin eines Politikers. Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist Journalist und ehemaliger Herausgeber der Tageszeitung Postimees. Am 3.4.1996 erschien in dieser Zeitung ein Interview mit dem Journalisten Üla Russak, der Co-Autor der Memoiren von Vilja Laanaru ist und der diese ohne ihre Zustimmung veröffentlicht hatte (Anm.: Frau Laanaru ist [mittlerweile] mit dem Politiker Edgar Savisaar verheiratet. Im Jahr 1990 wurde Edgar Savisaar – damals noch mit seiner ersten Frau verheiratet – Ministerpräsident und später Innenminister. Frau Laanaru war zu dieser Zeit eine seiner Mitarbeiterinnen. Sie war ebenfalls Parteimitglied der vom Ministerpräsidenten angeführten Zentrumspartei und Herausgeberin der Parteizeitung. Frau Laanaru hat seit 1989 ein Kind, dessen Vater Edgar Savisaar ist.

Am 10.10.1995 musste Innenminister Savisaar wegen Abhöraktionen gegen politische Gegner zurücktreten. Am selben Tag verfasste Frau Laanaru eine Presseaussendung, in der sie die volle und alleinige Verantwortung für die heimlichen Tonbandaufzeichnungen übernahm. Sie trat ebenfalls von ihrem Posten im Innenministerium zurück und begann mit Hilfe des Journalisten Üla Russak ihre Memoiren zu schreiben.). In diesen Memoiren soll sie laut Herrn Russak über ihre Erfahrungen in der Politik gesprochen haben. Sie sprach davon, dass ihre Presseaussendung vom 10.10.1995 nicht der Wahrheit entsprach und dachte über ihre Beziehung zu Edgar Savisaar nach, ob sie seine erste Familie zerstört hätte und ob sie ihrem Kind eine gute Mutter gewesen sei. Im Verlauf des Schreibens der Memoiren kam es zu Meinungsverschiedenheiten. Frau Laanaru brachte schließlich eine Klage auf Schutz ihrer Rechte als Autorin des Manuskripts gegen Herrn Russak ein. Am 29.3.1996 wurde eine einstweilige Verfügung gegen Herrn Russak erlassen, die es ihm während des anhängigen Verfahrens verbot, das Manuskript zu veröffentlichen. Nichtsdestotrotz wurde Herrn Russaks Geschichte ab 1.4.1996 als Serie in der Tageszeitung Eesti Päevaleht veröffentlicht. Im selben Jahr veröffentlichte Frau Laanaru noch ihre Memoiren in Buchform. Im og. Interview des Bf. mit Herrn Russak wurde über all diese Themen gesprochen. Ua. fragte der Bf. Herrn Russak:

„Übrigens, glauben Sie nicht, dass Sie aus dem falschen Menschen jetzt eine Heldin gemacht haben? Ein Mensch, der schließlich die Ehe eines anderen Menschen zerstört hat (abielulõhkuja), eine unfähige und sorglose Mutter, die ihr Kind im Stich lässt (rongaema). Kein gutes Vorbild für junge Mädchen." (Anm.: Bei der Übersetzung der estnischen Wörter abielulõhkuja und rongaema handelt es sich um Umschreibungen, da ein wörtliche Übersetzung nicht möglich ist.) Wegen dieser beiden Bezeichnungen klagte Frau Laanaru den Bf. Dieser wurde am 3.4.1997 wegen Beleidigung nach Art. 130 estn. StGB zu 220,-- estn. Kronen (EEK) verurteilt. Dieses Urteil wurde in der Folge vom Berufungsgericht und dem Obersten Gerichtshof bestätigt.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 ERMK (Freiheit der Meinungsäußerung).

Der Eingriff war gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer. Zu prüfen bleibt, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Die innerstaatlichen Gerichte stellten hinsichtlich der Natur und des Gebrauchs der gerügten Wortwahl fest, dass der Bf. seine Kritik am Verhalten von Frau Laanaru auch ohne den Gebrauch von Beleidigungen ausdrücken hätte können. Nach Ansicht des GH wurden im innerstaatlichen Verfahren die unterschiedlichen Interessen ausreichend abgewogen. Unter Berücksichtigung des den innerstaatlichen Behörden eingeräumten Ermessensspielraums war der Eingriff in das Recht des Bf. auf Freiheit der Meinungsäußerung daher gerechtfertigt. Zieht man auch noch die Höhe der Geldstrafe (EEK 220,--) in Betracht, war die Bestrafung wie auch das Strafausmaß nicht unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel. Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Castells/E, Urteil v. 23.4.1992, A/236-B (= NL 92/3/9 = ÖJZ 1992,

803).

Fressoz Roire/F, Urteil v. 21.1.1999 (= NL 99/1/3 = EuGRZ 1999, 5 = ÖJZ 1999, 774).

Bladet Tromsø Stensaas/N, Urteil v. 20.5.1999 (= NL 99/3/4 = EuGRZ

1999, 453 = ÖJZ 2000, 232).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Bsw. 41205/98, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 29) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/01_1/Tammer.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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