6Nd517/00•OGH 6Nd517/00
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R. Q***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei C***** SPA, *****, wegen 16.747,54 S, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung:
Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Klägerin, gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Italien hat, Forderungen von insgesamt 16.747,54 S samt Zinsen gerichtlich geltend zu machen. Sie habe im Auftrag der Beklagten Speditionsleistungen erbracht, wobei der Ort der Ablieferung des Transportgutes in Österreich liege. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach dessen Art 31. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde die Ordination an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien beantragt.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Gemäß Art 31 Abs 1 lit b CMR kann die Klägerin die Gerichte jenes Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Nach dem Klagevorbringen befindet sich dieser Ort im Inland, sodass die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben ist. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als für die Rechtssache örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist.
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