Bsw29731/96•AUSL EGMR Bsw29731/96
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Krombach gegen Frankreich, Urteil vom 13.2.2001, Bsw. 29731/96.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, Art. 2 7. ZP EMRK - Keine anwaltliche Verteidigung bei Abwesenheit des Angeklagten. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 7. ZP EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: FF 100.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die 1967 geborene eheliche Tochter von André Bamberski - Kalinka Bamberski – lebte eine Zeitlang beim Bf., einem Arzt, in der BRD. Dieser gab ihr dort am 9.7.1982 eine Kobalt-Ferrcelit-Injektion. Das Mädchen, eine frz. Staatsangehörige, starb tags darauf. Der Bf. behauptet, die Spritze sei medizinisch geboten und der Tod nicht vorhersehbar gewesen. Gegen ihn wurde in der BRD ein vieljähriges Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Tötungshandlung geführt, aber schließlich mangels Beweisen eingestellt. Auf eine Strafanzeige von Herrn Bamberski hin wurde gegen den Bf. vor dem Schwurgericht (cour d'assises) Paris eine Anklage wegen vorsätzlicher Tötung erhoben. Mit der Anklage wurde dem Bf. am 5.6.1993 in der BRD die damit zugleich erhobene Zivilklage von Herrn Bamberski zugestellt. Das frz. Gericht ordnete das persönliche Erscheinen des Bf. an und erließ gegen ihn einen Haftbefehl zur Erzwingung seiner Anwesenheit in der Hauptverhandlung. Zu dieser kam der Bf. nicht selbst nach Paris; für ihn erschienen aber ein frz. und ein dt. Rechtsanwalt. Das Schwurgericht Paris untersagte ihnen, in Abwesenheit des Bf. für diesen aufzutreten, und erklärte die von ihnen vorgelegten Verteidigungsschriften für unzulässig. Der Bf. wurde in Abwesenheit wegen vorsätzlicher gewaltsamer Nötigung, die – ohne dass dies seiner Absicht entsprochen hätte – den Tod von Kalinka Bamberski herbeigeführt habe, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Der Bf. wurde außerdem dazu verurteilt, an Herrn Bamberski FRF 350.000,-- zu zahlen.
Auf Antrag von Herrn Bamberski hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des zuständigen LG Kempten (Allgäu) angeordnet, das Urteil des Schwurgerichts Paris mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Die dagegen gerichtete Bsw. hat das OLG zurückgewiesen. Der daraufhin vom Bf. angerufene BGH legte mit Beschluss vom 4.12.1997 dem EuGH einige Fragen über die Auslegung der Ordre-Public-Klausel des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ zur Vorabentscheidung vor. Nach dem Urteil des EuGH vom 28.3.2000 setzte der BGH das Verfahren fort und erklärte am 29.6.2000 das Urteil des Pariser Schwurgerichts endgültig für nicht vollstreckbar. Die Vollstreckbarkeiterklärung würde die dt. öffentliche Ordnung verletzen: Art. 103 (1) GG schreibt vor, dass vor einem dt. Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Regelmäßig ist auch jeder befugt, dieses Recht durch einen Rechtsanwalt auszuüben. Insbesondere im Strafverfahren darf der Angeklagte sich durch einen Verteidiger seines Vertrauens vertreten lassen. Soweit der Rechtsanwalt das Recht auf Gehör für seine Partei ausübt, ist er es, den das Gericht auf jeden Fall durchgängig am Verfahren zu beteiligen hat; wird dieses nicht beachtet, ist grundsätzlich Art. 103 (1) GG verletzt. Mittlerweile war der Bf. jedoch am 7.1.2000 bei einem Aufenthalt in Österreich festgenommen worden. Der Journalrichter am LG Feldkirch lehnte seine Freilassung gegen Kaution ab, das daraufhin angerufene OLG Innsbruck ordnete jedoch am 2.2.2000 seine Freilassung an.
Rechtsausführungen:
Die vom Bf. behauptete Verletzung von Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (c) EMRK (Recht, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidiger eigener Wahl zu erhalten) und Art. 2 7.ZP EMRK (Recht auf ein Rechtsmittel in Strafsachen) betreffen seine Verurteilung durch das Schwurgericht Paris.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (c)
EMRK:
Im frz. Recht besteht gemäß Art. 630 StPO ein absolutes Verbot einer anwaltlichen Verteidigung bei Abwesenheit des Angeklagten. Diese Sanktion steht nach Ansicht des GH in keinem Verhältnis zum Fehlverhalten eines nicht erschienenen Angeklagten. Obwohl das Recht eines Angeklagten auf eine wirksame Verteidigung kein absolutes ist, gehört es zu den fundamentalen Elementen eines fairen Verfahrens. Ein Angeklagter verliert dieses Recht nicht durch seine Abwesenheit. Die Gesetzgebung muss zwar in der Lage sein, ungerechtfertigte Abwesenheiten hintanzuhalten, sie kann jedoch nicht das Recht eines abwesenden Angeklagten auf einen Rechtsbeistand verweigern. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (c) EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 7.ZP EMRK:
Gemäß Art. 636 StPO kann ein in Abwesenheit Verurteilter keine Bsw. an den Kassationsgerichtshof erheben. Dem Bf. war es daher nicht möglich, das Urteil des Schwurgerichts zu bekämpfen. Dadurch wurde ihm das Recht genommen, seine Verurteilung von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Verletzung von Art. 2 7.ZP EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: FRF 100.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.2.2001, Bsw. 29731/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 51) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/01_2/Krombach.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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