OGH 11Os10/01

11Os10/01Tribunal Superior13 de fev. de 2001

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OGH 11Os10/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kingsley M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. November 2000, GZ 6a Vr 6816/00-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Irmgard N***** enthält, wurde Kingsley M***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat er von zumindest Anfang Mai bis zum 22. Juli 2000 in Wien Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er Irmgard N***** zumindest 300 Gramm Kokain und Heroin verkaufte bzw. zum kommissionsweisen Weiterverkauf überließ.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehlt.

Der Mängelrüge zuwider war das Schöffengericht nicht verhalten, zum Schreiben der Irmgard N*****, in dem sie ihre erste Begegnung mit dem Angeklagten anders als in der Hauptverhandlung beschrieb und Suchtgift nicht erwähnte (S 79 ff/I), Stellung zu nehmen, weil es der für glaubwürdig erachteten Verantwortung der Genannten (US 8 ff) zur Gänze gefolgt ist. Damit ist es aber auch davon ausgegangen, dass - wie N***** in der Hauptverhandlung bekundete (S 315) - das relevierte Schreiben keinen Bezug zur Realität hatte und nur ein Manuskript für ein Buch darstellte. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang versucht, die Glaubwürdigkeit der Genannten in Frage zu stellen, bekämpft sie in Wahrheit nur unzulässiger Weise die - denkmöglich und mängelfrei begründete - tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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