OGH 12Os138/00

12Os138/00Tribunal Superior3 de mai. de 2001

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OGH 12Os138/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2001

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Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Klaus N***** und Ing. Peter M***** wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB aF und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ing. Peter M***** sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juni 2000, GZ 11 b Vr 11.845/94-194, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, des Verteidigers Mag. Dr. Deuretsbacher, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Peter M***** wird verworfen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, hinsichtlich des Angeklagten Ing. Peter M***** in seinem Freispruch vom Anklagevorwurf gewerbsmäßigen schweren Betruges sowie in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an die erste Instanz zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Ing. Peter M***** auf die teilkassatorische Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Ing. Peter M***** die anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, die auf seine erfolglos gebliebenen Rechtsmittel entfallen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (1) Klaus N***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und (2) Ing. Peter M***** (richtig:) der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und Z 2, 161 Abs 1 StGB (laut der dem BGBl I 2000/58 vorausgegangenen Fassung des § 159 StGB) schuldig erkannt.

Das Urteil gegen den Angeklagten Klaus N***** erwuchs nach Zurückziehung seiner Nichtigkeitsbeschwerde unmittelbar vor dem Gerichtstag in Rechtskraft.

Ing. Peter M***** liegt zur Last, dass er in Wien und an anderen Orten als Vorstandsvorsitzender der Firma System Bau Holding AG (§ 161 Abs 1 StGB), welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, (a) in der Zeit vom 6. August 1991 bis 31. März 1994 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des genannten Unternehmens herbeiführte, insbesondere indem "er zwei völlig branchenfremde Betriebe in einem Unternehmen sowie branchengleiche Firmen in zwei getrennten Unternehmungen und das Unternehmen ohne ausreichendes Eigenkapital führte sowie unverhältnismäßig Kredit benutzte", und (b) ab dem 31. März 1994 bis 15. August 1994 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Firma System Bau Holding AG fahrlässig die Befriedigung der Unternehmensgläubiger schmälerte, insbesondere indem "er neue Schulden einging und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte".

Das angefochtene Urteil enthält ferner einen auf § 259 Z 3 StPO gestützten Teilfreispruch beider Angeklagten von dem weiters gegen sie erhobenen Anklagevorwurf in Richtung des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (Anklagefaktum I).

Dazu wurde Klaus N***** und Ing. Peter M***** angelastet, sie hätten "im gemeinschaftlichen Zusammenwirken gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte nachstehender Banken durch Täuschung über die Tatsache, die von ihnen zur Besicherung von Krediten hinterlegten Aktien repräsentierten den (börsen)notierten Kurswert, wiewohl der Kurs von ihnen selbst durch eigene Ankäufe, sowie durch vorsätzlich falsche Bewertung der Vermögenswerte der System Bau AG künstlich in die Höhe getrieben worden war, zu einer Handlung, nämlich zum Ankauf von Aktien der System Bau AG und Bevorschussung von Wertpapierkonten verleitet, die die nachgenannten Banken am Vermögen schädigten, wobei der Schade 500.000 S übersteigt, und zwar: a) im März 1993 die Dornbirner Sparkasse zum Ankauf von Aktien der System Bau AG zum Preis von 13,431.700 S und Gewährung eines Vorschusses in Höhe von 6,715.850 S - Schade: ca 5,930.000 S; b) vom 26. Februar bis 2. März 1993 die Bank Austria zum Ankauf von Aktien der System Bau AG und teilweisen Bevorschussung der Aktienankäufe - Schade 2,593.251,84 S".

Die Staatsanwaltschaft bekämpft diesen Teilfreispruch nur hinsichtlich des Angeklagten Ing. Peter M***** aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO, Letzterer den ihn betreffenden Schuldspruch aus Z 4 und Z 9 lit a leg cit jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Peter M*****:

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (317/VIII) Antrags auf Vernehmung des Zeugen Dr. W***** keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Der durch die beantragte Zeugenvernehmung angestrebte Nachweis dafür, "dass durch den Verkauf der Wertpapiere des Angeklagten M***** die SAG saniert hätte werden sollen", hing vorweg primär vom Beweiswert objektivierter Rahmenbedingungen, nicht aber von deren subjektiver Gewichtung durch den beantragten Zeugen ab. Davon ausgehend, dass Dr. W***** vorliegend bloß als Aufsichtsratsvorsitzender der System Bau Holding AG, nicht aber persönlich in die Vertragserrichtung und -abwicklung ingeriert war, und der Angeklagte im Übrigen in objektiver Hinsicht die unbedingte Abhängigkeit des Sanierungserfolges von entsprechender Kapitalaufbringung nach Maßgabe seiner Verantwortung selbst einräumte, hätte es durchaus im Sinn der erstinstanzlichen Erwägungen der Anführung (hier von selbst nicht einsichtiger) besonderer Gründe bedurft, aus denen die abgelehnte Beweisaufnahme Umstände hätte ergeben können, die für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen (insbesondere auch zu den subjektiven Kridavoraussetzungen) eröffnen konnten. Da sich die prozessuale Tauglichkeit eines Beweisantrages allein nach Maßgabe der dazu vorgetragenen Begründung richtet, haben später dazu nachgeholte Ergänzungen als unbeachtlich auf sich zu beruhen.

Nicht anders verhält es sich mit dem Beschwerdehinweis darauf, dass "die gemeinsame Führung branchenfremder Unternehmen und die getrennte Führung branchengleicher Unternehmen nicht tatbestandsmäßig im Sinne der angezogenen Strafnorm" seien. Unter Berücksichtigung des hier maßgebenden Zeitpunkts der Urteilsfällung in erster Instanz kommt nämlich nicht die Neufassung des § 159 StGB durch das Bundesgesetz vom 11. Juli 2000, BGBl I Nr 58, vielmehr jene bloß demonstrative Aufzählung zur Tatbestandsverwirklichung nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB aF geeigneter, demgemäß strafrechtlich gleichwertiger und vertauschbarer Teilakte zum Tragen. Dass der hier bekämpfte Schuldpruch wegen fahrlässiger Krida selbst bei Wegfall der problematisierten Verschuldenskomponente in den weiters als erwiesen angenommenen kridaträchtigen Handlungen der Unternehmensführung mit unzureichendem Eigenkapital und unter übermäßiger Kreditbenutzung hinreichend Deckung findet, versteht sich von selbst.

Der Beschwerdeeinwand, das Fehlen detaillierter Feststellungen zur Höhe der einzelnen Gläubigerforderungen und der zu ihrer Abdeckung verfügbaren Verkaufserlöse ließe offen, ob bzw welche Gläubiger in ihrer Befriedigung tatsächlich geschmälert worden seien, setzt sich darüber hinweg, dass einerseits nach den erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen die Summe der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen einen Betrag von insgesamt ca 124,000.000 S, der dazu prognostizierte Verwertungserlös aber bloß 67,000.000 S ausmacht, weshalb nach Abzug unberechtigt angemeldeter Forderungen von insgesamt 7,000.000 S ein Gläubigerausfall in der Höhe von 50,000.000 S verbleibt. Rechtlich ist dabei davon auszugehen, dass der Zeitpunkt des Eintritts tatbildlicher Gläubigerbenachteiligung mit jenem der Zahlungsunfähigkeit zusammenfällt (ua Leukauf/Steininger StGB3, § 159 Rz 5).

Vor dem Hintergrund einer Gläubigerschädigung im Gesamtvolumen von ca 50,000.000 S kann aber auch als unmaßgeblich auf sich beruhen, was gegen die Stichhältigkeit abgabenrechtlicher Zahllasten im Gesamtbetrag von rund 42,300.000 S vorgebracht wird, weil solcherart selbst aus der Sicht des Beschwerdeführers eine Teilschadensdimension im Ausmaß von rund 7,700.000 S unberührt bliebe.

Da dem angefochtenen Urteil somit zum Schuldspruchfaktum 2 keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe anhaftet, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Peter M***** zu verwerfen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Der von der Staatsanwaltschaft bekämpfte Freispruch des Angeklagten Ing. Peter M***** vom Anklagevorwurf I in Richtung des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges beruht im Wesentlichen darauf, dass sich die Tatrichter primär wegen der Saldobegleichung zugunsten der Chase Manhattan Bank AG sowie wegen des Umstands, dass aus der großen Anzahl involvierter Banken lediglich zwei Geldinstitute Schadenersatzansprüche geltend machten, außer Stande sahen, Ing. M***** (und Klaus N*****) für den Zeitpunkt der jeweiligen Kreditaufnahme zwecks Finanzierung von Aktienankäufen das Vertrauen darauf abzusprechen, die dabei begründeten Rückzahlungsverpflichtungen aus Firmeneinnahmen bzw Aktienverkäufen in der Folge entsprechend zurückzahlen zu können. Gegen die daraus abgeleitete Verneinung betrugsspezifischen Schädigungsvorsatzes wendet sich die Mängelrüge (Z 5) mit dem zutreffenden Einwand offenbar unzureichender Urteilsbegründung. Dass partielle Schuldentilgung im Rahmen der längerfristigen Realisierung eines mehraktigen Betrugsvorhabens, wie es hier dem Anklagekomplex I zugrunde liegt, geradezu denknotwendig ein integrierendes deliktisches Planelement darstellt und deshalb nicht ohne kritische Abklärung als denklogisch einwandfreies Entlastungsindiz zu verstehen, vielmehr in seinem Aussagewert im Kontext mit weiteren wesentlichen Verfahrensergebnissen zu prüfen ist, liegt im Sinn der Beschwerdeargumentation auf der Hand.

Auch soweit in den Urteilsgründen der im Zusammenhang mit Aktienankäufen bei der Chase Mahattan Bank AG aktualisierte Kapitalbedarf von 31,000.000 S als beweiskräftiges Indiz für die grundsätzliche Verfügbarkeit der zur Abdeckung der bereits zuvor in Anspruch genommenen Kredite bei der Bank Austria AG und der Dornbirner Sparkasse erforderlichen Geldbeträge bis 15. April 1993 (US 23) beurteilt wird, erweisen sich die erstgerichtlichen Schlussfolgerungen als nicht tragfähig. Auch unter Mitberücksichtigung der Urteilsfeststellung (US 18), dass die "von den Banken geforderten Eigenmittel von den Angeklagten aufgebracht und einbezahlt wurden", das Erstgericht demnach - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - in diesem Zusammenhang sinngemäß nicht auf bloßen "Kapitalbedarf" abstellt, bleibt dabei völlig unberücksichtigt, dass das Betrugskonzept laut Anklagevorwurf I zwangsläufig die Abwicklung von Börsenumsätzen durch eigene auf Kurssteigerung ausgerichtete Kaufaufträge samt entsprechendem Kapitaleinsatz miteinschloß. Ein zeitlich Mitte April 1993 zuzuordnender Einsatz von Millionenbeträgen stellt so gesehen keine ausreichende Grundlage für die - hier demgemäß zu Recht als formell mangelhaft begründet gerügte - tatrichterliche Feststellung dar, die Disposition der in Rede stehenden Kapitaldimension widerspreche vorgefasstem Betrugsvorsatz.

Schließlich ist die Beschwerde auch im Recht, soweit sie im Zusammenhang mit dem tatrichterlichen Hinweis auf "aus dem Verkauf der Aktien an tatsächlich interessierte Investoren zu erzielende Gewinne" eine partiell unvollständige Berücksichtigung der gutächtlichen Ausführungen des Sachverständigen DI Dr. Bochsbichler geltend macht. Dieser kam nämlich zu dem Ergebnis, dass der Markt (vorhersehbar) dem künstlich hochgehaltenen Wert des Unternehmens nicht folgte und dementsprechend für Aktien, Genuss- und Partizipationsscheine der SAG tatsächlich Interessenten fehlten. Eine fundierte Auseinandersetzung (auch) mit diesem Teil des Sachverständigengutachtens wäre umso mehr geboten gewesen, als damit Aufschlüsse korrespondierten, die sich aus der eigenen Verantwortung des Mitangeklagten Klaus N***** ergaben. Dieser verwies nämlich darauf, dass der Angeklagte Ing. M***** die Bankorder ersichtlich deshalb nicht selbst durchgeführt habe, weil "er bereits zu diesem Zeitpunkt vorhatte, einen durch diese Belehnung entstehenden Saldo, falls ihn die Bank einfordern würde, nicht zurückzuzahlen, was schlussendlich bei der Dornbirner Sparkasse auch geschehen ist" (DV Klaus N*****, S 8 der ON 104/Bd VI).

Bereits aus den dargelegten Erwägungen zeigt sich, dass das angefochtene Urteil in seinem Ing. Peter M***** betreffenden Freispruch mit formalen Begründungsmängeln in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO behaftet ist, die mangels Behebbarkeit im Rechtsmittelverfahren eine Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und die Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung in erster Instanz unvermeidbar machen, ohne dass auf weitere Beschwerdeeinwände einzugehen ist.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte Ing. M***** auf die auch den Strafausspruch erfassende teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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