OGH 10ObS115/01m

10ObS115/01mTribunal Superior8 de mai. de 2001

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OGH 10ObS115/01m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dragoslav J*****, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Jänner 2001, GZ 8 Rs 16/01h-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. Oktober 2000, GZ 13 Cgs 178/99g-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmitels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 Z 2 ZPO). Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht sei ohne diesbezügliche Gutachtensergebnisse davon ausgegangen, dass dem schwerhörigen Kläger die Verwendung eines Hörgerätes zumutbar sei, dies hätte jedoch - wie bei einer Operation zwecks Verbesserung des Gesundheitszustandes - von Amts wegen erhoben werden müssen. Nur dann müsste sich der Kläger ein Außerachtlassen seiner Mitwirkungsobliegenheit entgegenhalten lassen.

Mit diesen Ausführungen wendet sich der Revisionswerber gegen die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen, wonach seine noch bestehende Hörfähigkeit für Umgangssprache von einem halben bis eineinhalb Metern (rechts) und von einem halben bis zu einem dreiviertel Meter (links) mit einem Hörgerät auf einen Hörbereich von drei Metern verbessert werden könnte. Er vermisst in diesem Zusammenhang die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen und die (weitere) Erörterung des Sachverständigengutachtens aus dem Fach HNO (ON 13 und 15) bzw des zusammenfassenden Gutachtens (ON 26).

Die neuerliche Geltendmachung dieser angeblichen, vom Berufungsgericht aber verneinten Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ist jedoch nach der seit der Entscheidung SSV-NF 1/32 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates unzulässig (vgl auch Kodek in Rechberger**2 Rz 3 zu § 503 ZPO mwN; zuletzt: 10 ObS 45/01t mwN). Davon abgesehen waren amtswegige Erhebungen zu den angeblich "mannigfachen" (möglichen) Gründen dafür, weshalb bisher kein Hörgerät verwendet wurde (S 4 der Berufung), schon deshalb entbehrlich, weil sich im erstinstanzlichen Verfahren - auch nach den eingeholten Gutachten - keinerlei Anhaltspunkte für die (erstmals in der Berufung behauptete [AS 91 = S 5 der Berufung]) Unzumutbarkeit der Verwendung eines Hörgerätes ergeben haben.

Die Ausführungen der Rechtsrüge stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der das Leistungskalkül des Klägers betreffenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen dar. Davon ausgehend sind die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invalditätspension nach dem für den Kläger maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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