14Os51/01•OGH 14Os51/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario A***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) und Abs 3 erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18. Jänner 2001, GZ 35 Vr 2.392/00-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe erhobene Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario A***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) und Abs 3 erster Fall SMG (A) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 (erster, zweiter und sechster Fall) SMG (B) und nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (C) schuldig erkannt.
Soweit angefochten hat er
A) zwischen ca Frühjahr 1999 und 18. September 2000 in Schwaz und
anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6), nämlich insgesamt ca 360 Gramm Heroin, durch gewerbsmäßigen Verkauf an den unter einem rechtskräftig verurteilten Dragan Z*****, weitere fünf namentlich genannte sowie zahlreiche weitere nicht bekannte Abnehmer (in Verkehr gesetzt).
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).
Indem der Angeklagte seiner in der Beschwerde selbst als zunächst sicherlich nicht besonders glaubwürdig erachteten, stufenweise abgeschwächten Aussage in der Hauptverhandlung zum Durchbruch verhelfen will, bekämpft er in unzulässiger Weise die logisch und empirisch einwandfrei auf seine hinsichtlich großer Menge und gewerbsmäßiger Begehungsweise dezidiert geständigen ersten Angaben vor der Gendarmerie (S 19 ff/I) gegründete Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die die Qualifikation nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG negierende Subsumtionsrüge orientiert sich prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge der Angeklagte von Anfang an die Absicht hatte, sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Heroinmenge eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei er aus unzähligen regelmäßigen Weitergaben einen Verdienst von über 250.000 S lukrierte, aus dem er seinen Lebensunterhalt bestritt und teilweise seine Schulden bezahlte (US 13).
Mit der Behauptung, seine Vorstrafe nach dem WaffG sei zu Unrecht als einschlägig, sein geringes Alter aber nicht hinreichend gewürdigt worden (Z 11), werden lediglich Berufungsgründe zur Darstellung gebracht (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 6 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die angemeldete, im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld.
Über die Berufung wegen Strafe wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.
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