OGH 13Os51/01

13Os51/01Tribunal Superior6 de jun. de 2001

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OGH 13Os51/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderen strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 30. November 2000, GZ 23 Vr 695/00-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Josef H***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (B), der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (C) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (D) schuldig erkannt.

Danach hat er in Altach, zu Punkt A) 1) und B) 1) auch in Koblach

A) außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen wie folgt

an nachgenannten unmündigen Personen vorgenommen, und zwar

  1. an der am 7. Jänner 1986 geborene Daniela G*****

a) ab etwa Herbst 1998 bis Sommer 1999 vereinzelt dadurch, dass er sie an ihren entwickelten Brüsten über ihrer Bekleidung abtastete,

b) in der Zeit von Sommer 1999 bis zum 7. Jänner 2000 zu wiederholten Malen durch Betasten ihrer Brüste über und unter der Bekleidung sowie ihres Geschlechtsteiles über der Bekleidung, wobei er sie auch zwickte;

  1. in der Zeit November/Dezember 1998 an der am 27. Oktober 1985 geborenen Fabienne K*****, indem er sie einmal über ihrem Pullover an ihren entwickelten Brüsten abtastete und zwickte;

B) unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung

und Aufsicht unterstehenden mj Person, nämlich dem am 7. Jänner 1986 geborenen und im selben Haus lebenden Pflegekind Daniela G*****, das er während der berufsbedingten Abwesenheit seiner Lebensgefährtin überwachte und betreute, wie folgt zur Unzucht missbraucht, und zwar

  1. in der Zeit zwischen Herbst 1998 und dem 7. Jänner 2000 in Tateinheit mit der unter A) 1) angeführten Tat auf die dort geschilderte Weise,

  2. in der Zeit vom 7. Jänner 2000 bis April 2000 dadurch, dass er sie wiederholt teils unter, teils über der Bekleidung an den Brüsten sowie über der Bekleidung auch am Geschlechtsteil abtastete;

C) in der Zeit zwischen Herbst 1999 und April 2000 Daniela G*****

durch die Äußerungen, dass aus ihrem Gesicht "rote Rotze rinnen werde", sie niemand vor ihm schützen könne, er notfalls wegen ihr ins Gefängnis gehe und er sie finden werde, egal wo sie sei, sohin jeweils durch Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Bekanntgabe der unter den Punkten A) 1) und B) angeführten Taten an Dritte genötigt;

D) am 11. April 2000 Daniela G***** durch Versetzen massiver Schläge

gegen deren Kopf vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat mehrere Hämatome am Kopf, insbesondere Einblutungen im Bereich des linken Ohres und unterhalb des linken Auges sowie eine Jochbeinprellung, zur Folge hatte.

Gegen die Schuldsprüche zu A), B) und C) richtet sich die auf nominell Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) sowie die sinngemäß gleiche, formal eine Unvollständigkeit (jedoch ebenso wie die Rechtsrüge das Fehlen von entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen) relevierende Mängelrüge vermissen Konstatierungen über die Intensität und Dauer der jeweiligen Berührungen bzw Betastungen der Brüste der Tatopfer bzw des Geschlechtsteiles der Daniela G*****. Die Beschwerde übersieht jedoch die hiezu ohnedies getroffenen Feststellungen US 3, 6 und 7, wonach der Angeklagte das Mädchen in die Brüste auch zwickte, und es sich bei den Vorfällen nicht um bloß flüchtige (und auch nicht um "spaßige") Abtastungen handelte.

Auch mit dem weiteren Vorbringen, ein Missbrauch des Autoritätsverhältnisses zu Daniela G***** komme vor dem Jänner 1999 rechtlich nicht in Betracht, weil Margit F*****, die Pflegemutter von Daniela G*****, noch nicht seine Lebensgefährtin gewesen sei, schließlich, dass Daniela G***** als Pflegekind von Margit F***** grundsätzlich nicht der Erziehung und Aufsicht durch den Angeklagten unterlegen sei, orientiert sich ebenfalls prozessordnungswidrig nicht am Urteilssubstrat. Sie übergeht nämlich die Feststellungen, dass der Angeklagte bereits im Dezember 1998 in das F***** Wohnhaus einzog (und der Herbst kalendarisch bis in den Dezember reicht) und er tatsächlich die Aufsicht über die Unmündige ausübte (US 6, 7, im Zusammenhalt mit US 3).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) bringt vor, dass Daniela G***** "mehrfach als Lügnerin aufgefallen" sei und das Gericht "verschiedene" Feststellungen auf ihre Aussage gestützt hätte, was "bedenklich" sei.

Abgesehen davon, dass die Beschwerde damit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit festgestellter entscheidungswesentlicher Tatsachen aufzeigt, bleibt sie auch schuldig zu erklären, welche Feststellungen sie bemängelt. Mit der Bezeichnung "verschiedene" werden diese jedenfalls nicht klar und bestimmt bezeichnet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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