8Nd505/01•OGH 8Nd505/01
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef R*****, vertreten durch Dr. Christian Riesemann, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei F***** GmbH, *****, wegen S 98.787,46 (hier: Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN), den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird gemäß § 28 Abs 1 JN das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin begehrte, das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem sie Schadenersatz für die mangelhafte Durchführung eines Transportauftrags durch die Beklagte, deren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt, geltend macht. Es habe sich um einen Transport von Österreich nach Deutschland gehandelt und sei die Übernahme des Transportguts am Sitz der Klägerin in Österreich erfolgt, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 Z 1 lit b CMR ergebe.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.
Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR. Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; 2 Nd 508/98; 8 Nd 505/00 ua; Schütz in Straube HGB I2 Art 31 CMR Rz 3).
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