1Nd18/01•OGH 1Nd18/01
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der zur AZ 12 Cg 72/01s des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. Franz M*****, vertreten durch Dr. Anton Cuber, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 317.667,02 S sA und Feststellung (60.000 S) folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage in der zur AZ 12 Cg 72/01s des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrt den Zuspruch von 317.667,02 S sA und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei "für alle Schäden", die aus seiner "Anhaltung bzw Haft im Zeitraum vom 2. 7. 1998, 22 Uhr 15 bis 29. 7. 1998, 12 Uhr 30, entstanden" seien. Er brachte vor, richterliche Organe des Landesgerichts für Strafsachen Graz und des Oberlandesgerichts Graz hätten über ihn "rechtswidrig und schuldhaft die Festnahme ausgesprochen und in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt bzw aufrechterhalten".
Das Erstgericht legte den Akt mit Verfügung vom 6. 6. 2001 "zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes gemäß § 9 Abs 4 AHG" dem Obersten Gerichtshof vor.
Der erkennende Senat hat erwogen.
Die Klagebehauptungen verwirklichen den Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage ist daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu bestimmen.
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