7Nd505/01•OGH 7Nd505/01
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl D*****, vertreten durch Dr. Walter Home, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 313.604,80 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung den
Beschluss
gefasst:
Die Rechtssache wird an das Landesgericht Wels delegiert.
Begründung:
Mit der am 30. 11. 2000 zunächst bereits beim Landesgericht Wels unter Bezugnahme auf den Gerichtsstand der Schadenszufügung nach § 92a JN eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 313.604,80 samt 5 % Zinsen seit 23. 10. 2000. Der von der beklagten Partei an den Kläger zum Zwecke der Verwendung bei Schwimmbadabdeckungen gelieferte Klebstoff habe nicht die zugesagte Dichtheit aufgewiesen, sodass die klagende Partei seit August 2000 mit insgesamt 14 Kundenreklamationen konfrontiert worden sei. Die von der beklagten Partei zu ersetzenden Mängelfolgeschäden ergeben in Summe das gestellte Klagebegehren.
Nach Zurückweisung der Klage durch das Landesgericht Wels a limine wegen örtlicher Unzuständigkeit und Stellung eines Überweisungsantrages gemäß § 230a ZPO wurde die Rechtssache antragsgemäß an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien überwiesen.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach.
Mit Schriftsatz vom (Einlangen bei Gericht) 19. 2. 2001 stellte die klagende Partei den Antrag auf (Rück)Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit an das Landesgericht Wels.
Die beklagte Partei hat hiezu binnen der vom Erstgericht gesetzten Frist keine Äußerung erstattet.
Im Vorlagebericht sprach sich das Vorlagegericht (nach diesbezüglicher Rückleitung durch den Obersten Gerichtshof) für eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen aus, da vier Zeugen und der Kläger im Sprengel des Landesgerichtes Wels ihren Sitz hätten, ein weiterer von der beklagten Partei angebotener Zeuge im nahegelegenen Kremsmünster, sowie die Lokalaugenscheine (bei den von den Mängeln betroffenen Kunden) und die Befundung durch einen Sachverständigen des Gerichtssprengels ebenfalls an Örtlichkeiten im Sprengel des Landesgerichtes Wels zu erfolgen habe. Eine Delegierung erscheine daher im Hinblick auf die Verfahrensvereinfachung zweckmäßig.
Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dabei gemäß Abs 2 leg cit dem Obersten Gerichtshof vorbehalten, der gemäß § 7 Abs 1 lit b OGHG in einem Dreiersenat zu entscheiden hat.
Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit und zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites führen kann (Fasching, Lehrbuch2 Rz 209; 2 Nd 514/99). Wohnt eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichtes, dann kann es zweckmäßig sein, die Rechtssache an dieses Gericht zu delegieren (RIS-Justiz RS0046540).
Im vorliegenden Fall überwiegen die Gründe für eine Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Wels, wie sie bereits vom Vorlagegericht hervorgehoben und bei der Wiedergabe des bisherigen Aktenverlaufes zusammenfassend dargestellt wurden. Insbesondere der Umstand, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Reklamationsfällen ausschließlich um solche im Sprengel des Landesgerichtes Wels handelt, sodass sowohl eine Befundung im Rahmen des bereits beantragten Sachverständigengutachtens als auch eine allfällige Besichtigung des Gerichtes im Rahmen eines ebenfalls bereits beantragten Augenscheines wesentlich zeit- und kostensparender durch das Landesgericht Wels als das hievon weit entfernte Handelsgericht Wien erfolgen kann, spricht eindeutig für die beantragte Delegierung. Die Rechtssache kann damit - zusammenfassend - tatsächlich aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Landesgericht Wels durchgeführt werden; sie ist damit im Interesse aller Parteien gelegen.
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