15Os73/01•OGH 15Os73/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan Franz U***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 12. Jänner 2001, GZ 12 Vr 909/00-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch der Mitangeklagten Renate U***** enthält, wurde Stefan Franz U***** der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (I) und des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er in Grieskirchen
I. am 3. August 2000 an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers, nämlich an einer von Josef Z***** gemieteten Wohnung, durch Erhitzen von Speiseöl eine Feuersbrunst verursacht;
II. am 5. und 7. August 2000 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Angestellten der N***** Versicherungs AG Leopold W***** durch eine unrichtige Schadensmeldung zu der unter I dargestellten Tathandlung in Verbindung mit der Behauptung, es handle sich hiebei um eine objektive Brandursache, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Leistung der Versicherungssumme zu verleiten versucht, wodurch die N***** Versicherungs AG in einem 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte.
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Schöffengericht ausführlich begründet, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist (US 9 bis 15). Dabei hat es sich insbesondere auf das vom Angeklagten vor Gendarmiebeamten abgelegte, in der Hauptverhandlung allerdings widerrufene Geständnis, die Gendarmerieerhebungen und das Gutachten des Sachverständigen Ing. Anton G***** gestützt (US 9). Aus diesen Beweismitteln ergibt sich sowohl die Tatsache, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer gelegten Brand um eine Feuersbrunst handelte, als auch die entstandene Schadenshöhe (Anzeige ON 2, Gutachten ON 4). Die subjektive Tatseite haben die Tatrichter nicht nur aus dem objektiven Tatablauf mängelfrei erschlossen, sondern auch auf das ursprüngliche Geständnis des Angeklagten gestützt (US 14).
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht nicht - was jedoch zu ihrer prozessordnungsgemäßen Ausführung erforderlich wäre - vom gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt aus, sondern übergeht jene Konstatierungen, wonach auch am Mobiliar sowie an den persönlichen Gegenständen des Nichtigkeitswerbers und seiner Gattin ein nicht unerheblicher Sachschaden entstanden ist (US 8). Wenn der Beschwerdeführer aus von ihm als fehlend bezeichneten, jedoch ohnedies getroffenen Feststellungen andere Schlüsse zum Motiv des Täters ableiten will als das Erstgericht, kritisiert er damit nur unzulässig die freie Beweiswürdigung des Kollegialgerichtes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).
Daraus folgt, dass gemäß § 285i StPO zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist.
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