11Os84/01•OGH 11Os84/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Haki S***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Satz, Abs 4 Z 3 SMG, AZ 29 Vr 1100/00 des Landesgerichtes Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 10. Mai 2001, AZ 8 Bs 134/01 (= ON 98 des Vr-Aktes) nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Haki S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Haki S***** befindet sich im angeführten Strafverfahren seit 13. Juni 2000 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 2 lit a und b StPO in Untersuchungshaft. In der rechtswirksamen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom 18. Juli 2000 (ON 35) wurde Haki S***** das Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster Satz und Abs 4 Z 3 SMG angelastet. Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) betragenden Menge gewerbsmäßig eingeführt, ausgeführt und in Verkehr gesetzt, indem er Anfang Mai 1999 und am 22. Mai 1999 jeweils rund 3000 Stück Extasy-Tabletten von Amsterdam über Deutschland nach Österreich einbrachte und diese anschließend im Auftrag des Faruk R***** an Enes C***** übergab.
Zwischenzeitig wurde Haki S***** mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13. Juni 2001 wegen der inkriminierten Tat des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall Abs 3 erster Satz SMG schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf das Urteil des Amtsgerichtes Passau vom 7. September 1999 zu einer (Zusatz)Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung angemeldet.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der - gegen die Abweisung eines Enthaftungsantrages (ON 92) erhobenen - Beschwerde des Angeklagten nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen an (ON 98).
Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Haki S*****, welche jedoch nicht im Recht ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gerichtshof zweiter Instanz habe zu Unrecht eine Verurteilung durch das Amtsgericht Passau vom 23. April 1998 berücksichtigt, weil die verurteilte Tat im Tatzeitpunkt nach österreichischem Recht nicht strafbar war.
Diese Vorstrafe hat das Oberlandesgericht Linz nur zur Begründung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr herangezogen. Daneben hat es aber auch den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen, welcher vom Beschwerdeführer nicht bekämpft wird. Da dieser aber allein zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ausreicht, erübrigt sich die Prüfung, ob darüber hinaus auch Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO zutreffend angenommen wurde (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 24).
Entgegen der Beschwerde wurde die Untersuchungshaft auch zutreffend über die Sechs-Monate-Frist hinaus aufrecht erhalten. § 194 Abs 3 StPO stellt nämlich eine inhaltliche Ergänzung des Abs 2 dar, wonach die zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft mit dem Beginn der Hauptverhandlung wegfällt. Mit dem Eintritt dieses Verfahrensstadiums endet - vom Erfordernis der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer (§ 193 Abs 2 StPO) abgesehen - die zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft (§ 194 Abs 2 StPO) und damit auch die Bindung der Haftfortsetzung an zusätzliche, im § 194 Abs 3 StPO aufgestellte Erfordernisse (14 Os 35/97).
Da im vorliegenden Fall bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hauptverhandlungen am 17. Oktober 2000 und 11. April 2001 stattgefunden hatten, kam die Befristung des § 193 Abs 3 StPO nicht mehr zum Tragen. Die in der Beschwerde zitierte Entscheidung 15 Os 143/00 betraf hingegen ein noch im Stadium der Voruntersuchung befindliches und damit einer zeitlichen Befristung des § 194 Abs 3 StPO unterliegendes Verfahren.
Da somit Haki S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRGB) abzuweisen.
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