15Os93/01•OGH 15Os93/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Juli2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael N***** und andere Angeklagte wegen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren, bandenmäßig und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§127, 128 Abs1 Z4, 129 Z1 und 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen,AZ17Vr1155/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Mato (auch Marko und Marto) D***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 17.Mai2001, AZ10Bs163/01 (=ON61), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Mato D***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Nach der am 16.April2001 um 9.35Uhr erfolgten Festnahme des am 8.September 1981 geborenen Mato D***** (S209/I) verhängte der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz über ihn am 17.April2001 die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr gemäß §180 Abs2 Z3 litb StPO mit Wirksamkeit bis 30.April2001 (ON 19). In deram30.April 2001 zwischen 9.50Uhr und 10.05 Uhr durchgeführten Haftverhandlung beschloss der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem bezeichneten Haftgrund bis längstens 30.Mai2001 (ON 41 iVm ON 46). Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten (ON53) gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 17.Mai2001, AZ10 Bs 163/01 (=ON61), nicht Folge und sprach aus, dass die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr(§180Abs2Z3litb StPO) bis längstens 17.Juli2001 fortzusetzen ist.
Inhaltlich (dieses Beschlusses und) der am 6.Juni2001 zufolge Einspruchsverzichts des Angeklagten rechtswirksam gewordenen Anklageschrift (ON87 und 88) ist Mato D***** dringend verdächtigt, zwischen Februar und 14.April2001 in Graz als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes gewerbsmäßig schwere Diebstähle durch Einbruch in Gebäude und in abgeschlossene Räume sowie durch Aufbrechen von Behältnissen begangen zu haben, wobei bei zwei vollendeten Einbruchsdiebstählen Gegenstände im Gesamtwert von zumindest 30.000S sowie 48.000S Bargeld erbeutet wurden und es in vier weiteren Fällen beim Versuch geblieben war.
Die gegen den bezeichneten Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz (im Zweifel rechtzeitig) erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten D***** ist nicht im Recht.
Dem zentralen Beschwerdeeinwand, die nach Minuten zu berechnende 14tägige Haftfrist sei im Zeitpunkt der Haftverhandlung am 30.April2001 "9h45" bereits abgelaufen gewesen, weil der Beschuldigte sich seit 16.April2001 9.35Uhr in Haft befinde, weshalb die Fortsetzung der Untersuchungshaft mangels Vorliegens von Verzögerungsgründen (§181 Abs 4 StPO) gemäß§181 Abs1 iVm Abs2 Z2 StPO "unrechtmäßig" sei, woraus die Verletzung des Art5Abs 1 EMRK folge, mangelt es insoweit an der fundamentalen Anfechtungsvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges(§1 Abs 1 GRBG), weil dieser Umstand seinerzeit in der Beschwerde an das Oberlandesgericht nicht geltend gemacht wurde und somit nicht Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens war (vgl 12Os 81/99, 11Os59/00 uam; Hager/Holzweber, GRBG § 1 E28, 29).
Er ist aber auch sachlich unrichtig. Diein §181 Abs 1 undAbs2 StPO normierten Haftfristen unterliegen den Regeln des § 6 StPO, weil sie "in diesem Gesetz bestimmt" und auch nach ihrer gesetzlichen Benennung prozessuale "Fristen" darstellen. Diese Haftfristen dürfen -von dennach§181 Abs 3 und 4 StPO genannten Ausnahmen abgesehen- nicht verlängert werden. Der vom Gesetz bestimmte Tag, an dem sie zu laufen beginnen (hier: ab Festnahme), ist bei ihrer Berechnung nicht mitzuzählen (§6 Abs 1 StPO). Die nach Tagen bestimmte Frist endet am letzten Tag um 24.00Uhr, sofern nicht die Ausnahmebestimmung des§6Abs2 StPO zum Tragen kommt (vgl Mayerhofer StPO4 § 6 E 3 mit weiteren Judikaturhinweisen; 15Os 139/97,15Os32/00 uam).
Demnach endete in dem hier aktuellen Fallentgegen der in der Beschwerde und in einergemäß §35Abs 2 StPO erstatteten Äußerung vertretenen Ansicht- die 14tägige Frist für die Durchführung der ersten Haftverhandlung durch den Untersuchungsrichter(§181 Abs 2 Z1 StPO)am30.April 2001 erst um24.00Uhr. Die um 9.50Uhr an diesem Tag begonnene Haftverhandlung mit anschließender Beschlussfassung über die (erstmalige) Fortsetzung der Untersuchungshaft war daher rechtzeitig.
Gegen den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (Fluchtgefahr wurde von Anfang an nicht angenommen) und gegen den qualifizierten Tatverdacht wird in der Beschwerdeschrift ebenso wie in der Äußerung nur allgemein remonstriert, aber nichts Substantielles vorgebracht, was einer sachbezogenen Erörterung dieser in der bekämpften Entscheidung aktenkonform und zutreffend begründeten Haftprämissen zugänglich wäre.
Da Mato D***** durch den angefochtenen Beschluss in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§8 GRGB) abzuweisen.
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