1Ob296/02i•OGH 1Ob296/02i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter W*****, vertreten durch Dr. Hans Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dkfm. Dr. Wilfried B*****, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 16.292,68 sA infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht von 15. Oktober 2002, GZ 12 R 71/02b-19, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Februar 2002, GZ 5 Cg 148/01y-13, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht wies das Klagbegehren, den Beklagten zur Zahlung eines Betrags von EUR 16.292,68 sA. schuldig zu erkennen, ab. Der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich die "außerordentliche Revision" des Klägers, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vorlegte.
Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 zu beurteilen. Da das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. 12. 2001 liegt, sind die maßgeblichen Euro-Beträge heranzuziehen (§ 96 Z 6 des 3. Euro-JuBeG).
In den im § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen, in denen der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier - EUR 20.000 nicht übersteigt und in denen das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist die Revision jedenfalls unzulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist diese auszuführen. Der Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und von diesem gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das Berufungsgericht hat sodann gemäß § 508 Abs 3 oder 4 ZPO zu entscheiden.
Auch wenn das Rechtsmittel als "außerordentliche Revision" bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, darf dieser hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel des Klägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
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