8Ob74/03w (8Ob75/03t)•OGH 8Ob74/03w (8Ob75/03t)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann, Dr. Eduard Klingsbigl, Dr. Robert Lirsch und Mag. Florian Masser, Rechtsanwälte in Wien, infolge Revisionsrekursen der Gemeinschuldnerin gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht je vom 16. April 2003, GZ 2 R 73/03y620 und GZ 2 R 74/03w, 2 R 75/03t, 2 R 76/03i621, den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsrekurse der Gemeinschuldnerin werden zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies einen in der Schlussrechnungstagsatzung von der Gemeinschuldnerin mit der Begründung, es seien gegenüber der Republik Österreich Amtshaftungsansprüche wegen Fehlern des Konkursgerichtes geltend gemacht worden, gestellten Unterbrechungsantrag ab. Weiters bestimmte es in dieser Tagsatzung den Barauslagenersatz und die besondere Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder, die Ansprüche des Masseverwalters und genehmigte die Rechnungen bzw. die Schlussrechnung des Masseverwalters für den Zeitraum 1. 4. 1997 bis 30. 9. 2002.
Das Gericht zweiter Instanz gab den dagegen erhobenen Rekursen der Gemeinschuldnerin nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Die Unterbrechung eines Konkursverfahrens sei unzulässig. Die unter Hinweis auf das administrative Aufforderungsverfahren behauptete Ausgeschlossenheit des Erstrichters liege nicht vor. Nach herrschender Auffassung könne der Umstand, dass Amtshaftungsansprüche aus der Tätigkeit eines Richters abgeleitet werden, nicht einmal seine Befangenheit begründen. Der Erstrichter sei daher nicht von der Beschlussfassung im Sinn des § 20 Z 1 JN ausgeschlossen gewesen.
Die dagegen gerichteten Revisionsrekurse der Gemeinschuldnerin sind unzulässig.
Beide Instanzen haben in merito gleichlautend entschieden. Das Rekursgericht hat keine inhaltliche Änderung des eindeutig erkennbaren Entscheidungswillens des Erstgerichts vorgenommen (vgl. 1 Ob 239/98y). Hat aber das Rekursgericht die erstinstanzlichen Beschlüsse zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 171 KO) jedenfalls unzulässig (RISJustiz RS0044101), wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat. Der Ausnahmefall dieser Gesetzesstelle, nämlich Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen liegt nicht vor, zumal der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse in Exekutionsund Insolvenzverfahren der Klagszurückweisung bewusst nicht gleichgestellt hat, sodass eine analoge Anwendung nicht in Frage käme (3 Ob 109/99x; 8 Ob 251/99s; 8 Ob 271/99g).
Die von der Revisionsrekurswerberin für die Zulässigkeit ihrer Rechtsmittel ins Treffen geführten Argumente sind vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht einmal ansatzweise stichhaltig. Auch die Prüfung einer behaupteten Nichtigkeit erfolgt im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens und könnte somit nur dann zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses führen, wenn das Rekursgericht zu einer vom Erstgericht abweichenden Erledigung gelangt (vgl RZ 1977/42; 1 Ob 128/98z; 8 Ob 18/03k).
Der Revisionsrekurs, dessen Erhebung an Mutwillen grenzt, ist zurückzuweisen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.