OGH 10ObS213/03a

10ObS213/03aTribunal Superior2 de set. de 2003

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OGH 10ObS213/03a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2003

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ahmo M*****, vertreten durch Mag. Klaus Waha, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Mai 2003, GZ 12 Rs 32/03t-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Nach der hier maßgebenden Neuregelung der Revisionszulässigkeit im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl I 2002/76 (vgl Art XI Abs 6) ist gegen das Urteil des Berufungsgerichts die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Prozessrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels macht die außerordentliche Revision geltend, die Rechtsfrage, "unter welchen konkreten Umständen eine körperlich schwer beeinträchtigte Person tatsächlich einer Verweisungstätigkeit zugeführt werden kann", sei erheblich (iSd § 502 Abs 1 ZPO), weil sie über den konkreten Fall hinaus auch für andere gleichartige Rechtsstreitgkeiten bedeutsam werden könne. Die dazu erstatteten Rechtsmittelausführungen wenden sich jedoch gegen die - irrevisiblen - Feststellungen der Tatsacheninstanzen, wonach der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag jeweils als Bauhilfsarbeiter [im Kanalbau] tätige Kläger mit dem verbleibenden Leistungskalkül noch in der Lage ist, die Tätigkeiten eines Portiers, Museumsaufsehers, Verpackungsarbeiters leichter Werkstücke, Adjustierers oder Gussputzers zu verrichten:

Der Revisionswerber macht dazu nämlich geltend, dass er "weder über fachliche, organisatorische, sprachliche, geistige und/oder körperliche Fähigkeiten" verfüge, weshalb es ihm - im Hinblick auf die Entscheidung 10 ObS 125/95 = RIS-Justiz RS0084421 (die sich allerdings mit der [den vorliegenden Fall nicht betreffenden] Verweisbarkeit auf die mit organisatorischen Fähigkeiten verbundene Tätigkeit eines Industriewebmeisters beschäftigt) - "an Hand der Judikatur des Obersten Gerichtshofes" nicht mehr möglich sei, eine auf dem Arbeitsmarkt noch zu bewertende Tätigkeit zu verrichten. Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

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