OGH 13Os103/03

13Os103/03Tribunal Superior3 de set. de 2003

Abrir fonte

Texto completo

OGH 13Os103/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Hon. Prof. Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Murat T***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129, 130 zweiter Fall StGB, AZ 32 Ur 86/03d des Landesgerichtes Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Malsor G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 24. Juni 2003, AZ 6 Bs 220/03 (ON 124 des Ur-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Malsor G***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

In der am 16. Mai 2003 (ON 1, S 3y) gegen den serbischen Staatsangehörigen Malsor G***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, "129, 130 zweiter Fall" (gemeint 129 Z 1, 130 zweiter Satz, zweiter Fall) StGB geführten Voruntersuchung wurde über den Genannten mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 18. Mai 2003 (ON 40) aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b StPO (befristet) die Untersuchungshaft verhängt. Malsor G***** wird zur Last gelegt, gemeinsam mit weiteren Beschuldigten seit Oktober 2002 an mehr als 20 Einbruchsdiebstählen in Trafiken in Tirol (Gesamtwert des Diebsgutes ca 180.000 Euro) beteiligt gewesen zu sein.

Nachdem bereits eine Haftbeschwerde erfolglos geblieben war (AZ 6 Bs 193/03 des Oberlandesgerichtes Innsbruck, ON 102), wurde in der Haftverhandlung vom 27. Mai 2003 ein Enthaftungsantrag abgelehnt und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen angeordnet.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der erneuten Haftbeschwerde unter Anordnung der befristeten Verlängerung der Untersuchungshaft nicht Folge.

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Malsor G*****, welche den dringenden Tatverdacht sowie den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in Abrede stellt, indes unbegründet. Die Beschwerde versucht den dringenden Tatverdacht dadurch zu entkräften, dass sie einzelne zu dessen Begründung herangezogene Beweismittel isoliert herausgreift und deren angeblich geringe Aussagekraft behauptet, ohne sich mit der Argumentation des Oberlandesgerichtes und der aus der Gesamtheit des aktenkundigen Beweismaterials von diesem angestellten Gesamtschau auseinanderzusetzen, und verfehlt deshalb eine Ausrichtung am Gesetz, nämlich an den gemäß § 10 GRBG anzuwendenden Bestimmungen der §§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a, 285a Z 2 zweiter Halbsatz StPO.

Die Gesamtheit der vom angefochtenen Beschluss aufgezählten Umstände lässt indes die Annahme des dringenden Tatverdachtes durchaus als vertretbar erscheinen. Entgegen der in der Äußerung (§ 35 Abs 2 StPO) vertretenen Meinung vermag der Umstand, dass die Videoaufzeichnungen noch nicht vom Bundeskriminalamt an das Landesgericht Innsbruck übersendet worden sind (S 45/IV), die Beweislage nicht zu ändern, weil damit kein Hinweis auf die Unrichtigkeit der bezogenen Erhebungsergebnisse vorliegt.

Soweit die Beschwerde meint, es sei bis jetzt kein Beweis erbracht worden, der Beschwerdeführer sei auch nur an einem Einbruchsdiebstahl beteiligt gewesen, genügt der Hinweis, dass die Beweiskraft aller positiven und negativen Beweisergebnisse letztlich nur vom erkennenden Schöffengericht in einer kritischen Gesamtschau nach den Vorschriften des § 258 Abs 2 StPO beurteilt werden kann, wogegen im Haftverfahren bloß die - hier gegebene - qualifizierte Verdachtslage zu überprüfen ist.

Ausgehend von einer solchen, unter Mitwirkung mehrerer Mittäter in zahlreichen qualifizierten Angriffen Diebsgut in einem die Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB zusammen um ein Vielfaches übersteigend, gewerbsmäßig erbeutet zu haben, kann schon in der Annahme des Haftungsgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO kein Rechtsirrtum des Oberlandesgerichtes erblickt werden. Auf jenen (damals noch aktuellen) der Verdunklungsgefahr braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Mangels einer Grundrechtsverletzung war die Beschwerde sohin ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.