15Os106/03•OGH 15Os106/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ngombe M***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16. Mai 2003, GZ 31 Hv 18/03k-16, und seine implizierte Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Ngombe M***** wurde (1) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und (2) des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er
in Salzburg und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er in der Zeit von Mai 2001 bis 26. April 2002 an zahlreiche Personen, darunter an Klaus W***** 15 Gramm Cannabisharz und an übrige unbekannt gebliebene Personen zwischen 1 und 30 Gramm Cannabisharz großteils verkaufsweise übergab, mindestens insgesamt 500 Gramm Cannabisharz (Reinsubstanz an THC-9 25 Gramm, vgl US 5) in Verkehr gesetzt;
im September 2002 in Salzburg eine Digitalkamera der Marke Kodak DVC 325 im Wert von 750 Euro und einen Flachbildschirm der Marke Video Seven im Wert von 650 Euro, die ein unbekannt gebliebener Täter durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich durch Diebstahl, erlangt hat, gekauft.
Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch laut Punkt 1 des Urteilssatzes aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Urteilsunvollständigkeit monierenden Kritik der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht begründet dargelegt (US 7), warum es die den getroffenen Feststellungen zur weitergegebenen Menge wiederstreitenden Beweisergebnisse nicht überzeugen konnten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 425 mwN).
Soweit die Beschwerde eine genauere Auseinandersetzung mit den Depositionen des Angeklagten vermisst und vermeint, bei näherer Befassung mit der Frage, warum die Aussage des Angeklagten als nicht glaubwürdig anzusehen wäre, hätte das Erstgericht zu günstigeren Schlussfolgerungen kommen müssen, bekämpft sie nur unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter und verkennt im Übrigen, dass ein Begründungsmangel nicht schon deshalb gegeben ist, weil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht wurden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz aaO Rz 428).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider haben die Tatrichter - dem Gebot der gedrängten Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen der Logik begründet dargelegt, warum sie betreffend die weitergegebenen Suchtgiftmengen insgesamt von einem THC-9 Reinheitsgehalt von 5 % ausgegangen sind (US 7 und 8). Die auf zum Teil aktenfremden, zum Teil spekulativ selbst angestellten Beweiserwägungen beruhenden Argumente der Beschwerde, es hätte von einem anderen Reinheitsgehalt ausgegangen werden müssen, bekämpfen lediglich neuerlich unzulässig die diesbezügliche Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Der Angeklagte, der uneingeschränkt Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat, stellt in seiner Rechtsmittelschrift den - gleichfalls uneingeschränkten - Antrag, "das angefochtene Urteil aufzuheben"; sachbezogene Ausführungen finden sich jedoch nur zu den Fakten I. Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde formell auch auf die übrigen Teile des Schuldspruchs erstreckt, war sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten, die Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde wiederholenden Äußerung der Verteidigung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung und die Beschwerde wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).
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