15Os108/03•OGH 15Os108/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred Matthias P***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127, 129 Z 1, 130 (zweiter Satz) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 4. Juni 2003, GZ 11 Hv 139/02h-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Alfred Matthias P***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127, 129 Z 1, 130 (zweiter Satz, zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Danach hat er zu nachangeführten Zeiten in Bad Ischl fremde bewegliche Sachen nachgenannten Personen durch Einbruch in ein Gebäude mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
am 16. Oktober 2002 Verfügungsberechtigten der Trafik N***** Wertsachen in unbekannter Höhe nach Einschlagen der Auslagenscheibe mit einem unbekannten Gegenstand, wobei die Tat aufgrund des Angehens vom Licht im Haus beim Versuch geblieben ist;
in der Nacht vom 15. zum 16. Oktober 2002 Verfügungsberechtigten des Kindergartens der Stadtgemeinde B***** Wertsachen unbekannter Art nach Einschlagen von insgesamt sechs ebenerdig gelegenen Fenstern und Türscheiben und Einsteigen, wobei die Tat infolge Nichtvorfindens von geeignetem Diebsgut beim Versuch geblieben ist.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Urteilsunvollständigkeit monierenden Kritik der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die Gründe dargelegt (US 7 ff), warum es die den getroffenen Feststellungen zu den beiden Einbruchsversuchen wiederstreitenden Beweisergebnisse nicht überzeugen konnte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 425 mwN). Soweit die Beschwerde argumentiert, der bloße Verweis auf "zahllose einschlägige Vorverurteilungen" stelle ebensowenig einen hinreichenden Tatbeweis zur Wiederlegung der Unschuldsvermutung dar wie die "angebliche typische Vorgangsweise" und das örtliche Naheverhältnis der Tatorte, auch die Beobachtung des Vorhandenseins von Tatwerkzeug und Handschuhen beim Angeklagten sei irrelevant, insgesamt stellten diese Indizien keinen sicheren Schuldbeweis dar, bekämpft sie nur unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter. Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass ein Begründungsmangel nicht schon deshalb gegeben ist, weil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht werden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz aaO Rz 428).
Ob der den Angeklagten beobachtende anonyme Zeuge den Gendarmerieposten B***** angerufen hat oder zur Aussage vor der Behörde erschienen ist, ist als unerhebliche Erwägung im Hinblick auf die Feststellung entscheidender Tatsachen auch unter dem Gesichtspunkt offenbar unzureichender Begründung ohne Relevanz (aaO Rz 453).
Die Behauptung eines Begründungsmangels zur subjektiven Tatseite erweist sich als nicht substantiiert.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider haben die Tatrichter - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Grundsätzen der Logik begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben (US 7 ff). Dass sie dieser nicht gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag - ebensowenig wie die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz - den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht darzustellen. Die Tatsachenrüge (Z 5a) lässt mit dem pauschalen Verweis auf die Ausführungen der zur Z 5 und der generell gehaltenen Behauptung, "die Erwägungen und Schlussfolgerungen in den Entscheidungsgründen" seien "nicht überzeugend", zum einen die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Sachverhalts vermissen, der den Prüfungskriterien eines in derselben Weise bezeichneten Nichtigkeitsgrundes entspricht (Ratz aaO § 285d Rz 10), und vermag zum andern damit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).
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