11Os95/03•OGH 11Os95/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas M***** sowie die Berufung des Angeklagten Christian T***** gegen das Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 4. April 2003, GZ 091 Hv 313/03z-24, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Andreas M***** gegen den damit verbundenen Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagen M***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Angeklagten Christian T***** enthält, wurde Andreas M***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 3 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 9. Juli 2002 in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit Christian T***** versucht, Winfried A***** ein Fahrrad City-Bike, Marke Offroad, durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****; sie schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine aktenwidrige Urteilsdarstellung der Angaben des Angeklagten M***** zur Intention des Angeklagten T*****. Dem zuwider wird mit der Ausführung, dass "T***** das Rad eventuell auch behalten wollte" (US 7), die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht, ob sich T***** das Rad behalten hätte (S 139), von ihrem Bedeutungsinhalt her nicht unrichtig wiedergegeben.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ist jedoch nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die dazu getroffenen Urteilskonstatierungen, denen zufolge beide Angeklagte mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung handelten (US 6), vernachlässigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a StPO.
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