11Os107/03•OGH 11Os107/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Otto N***** wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Juli 2003, AZ 17 Bs 176/03, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Otto N***** gegen die Ablehnung seiner bedingten Entlassung durch das Landesgericht Korneuburg nicht Folge. Die gegen diese Entscheidung erhobene, als Einspruch bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil nach dem Gesetz gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - kein Rechtsmittel eingeräumt ist.
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