OGH 11Os109/03

11Os109/03Tribunal Superior9 de set. de 2003

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OGH 11Os109/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2003

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Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rainer J***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Angelika K***** als Schöffengericht gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29. April 2003, GZ 22 Hv 24/03k-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten Angelika K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Erstangeklagten Rainer J***** enthält, wurde Angelika K***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am 15. Jänner 2003 in Koblach eine von Rainer J***** durch Einbruch in einen PKW gestohlene schwarze Handtasche in einem 2.000 Euro nicht übersteigenden Wert dadurch an sich gebracht, dass sie sie vom Genannten entgegennahm und während der Flucht vom Tatort auf ihren Inhalt überprüfte, wobei sie die die Strafdrohung des Diebstahls durch Einbruch begründenden Umstände kannte.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Zweitangeklagten; sie schlägt fehl.

Die Mängelrüge (Z 5) betrifft mit der Behauptung, die Verantwortung der Zweitangeklagten, der Erstangeklagte habe die Tasche vor ihre Füße geworfen und gesagt, sie solle hineinschauen, sei unerörtert geblieben, keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsachen. Denn für die Beurteilung des "Ansichbringens" spielt es keine Rolle, wie die Angeklagte die - von ihr sodann unstrittig durchsuchte (was die Nichtigkeitsbeschwerde aber verschweigt) - Diebsbeute in die Hand nahm, ob aus der Hand des Vortäters oder aber nachdem sie dieser an einer bestimmten Stelle deponiert hatte. Dem weiteren - auch in der Rechtsrüge wiederholten - Vorbringen zuwider stehen die Feststellungen, 1) der Erstangeklagte habe die Tasche der Zweitangeklagten übergeben und 2) diese habe die Tasche an sich genommen, zueinander nicht in Widerspruch (Z 5 dritter Fall). In aller Regel ist es geradezu zu notwendig, dass eine von Hand zu Hand übergebene Sache auch übernommen wird, womit dem Begriff des Ansichbringens iSd § 164 Abs 2 StGB entsprochen ist. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Wiederholung der Ausführungen der Mängelrüge und einem Lehrbeispiel keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erzeugen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) - soweit ihre Ausführungen nicht der Mängelrüge zuzurechnen sind und bereits dort behandelt wurden - und die rechtlichen Erwägungen in der Tatsachenrüge entsprechen nicht der Prozessordnung, weil sie die Urteilskonstatierungen bestreiten, denen zufolge Angelika K***** die Tasche an sich genommen und nach Wertgegenständen "untersucht" hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt.

Der Kostenausspruch stützt sich auf § 390a StPO.

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