AUSL EGMR Bsw46389/99

Bsw46389/99Outro Tribunal15 de set. de 2003

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AUSL EGMR Bsw46389/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2003

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Albert-Engelmann-Gesellscharft mbH gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 15.9.2003, Bsw. 46389/99.

Spruch

§ 6 MedG, § 111 StGB, Art. 10 EMRK - Kritik an einem hohen kirchlichen Würdenträger und Freiheit der Meinungsäußerung. Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die bf. Gesellschaft ist Medieninhaberin der jeweils zum 13. eines Monats erscheinenden Zeitschrift „Der 13. – Zeitung der Katholiken für Glaube und Kirche". In der Ausgabe vom 13.11.1996 wurden sechs Leserbriefe zum sogenannten „Kirchenvolksbegehren" in Österreich veröffentlicht. Einer der Briefe unterschied sich insofern vom Rest der anderen, als er schwarz umrahmt war und mit der vom Herausgeber des Mediums selbst gewählten Überschrift in Fettdruck „Papsttreue Priester sollen in einflussreiche Positionen berufen werden" betitelt war. Der Brief lautete wie folgt:

„[...] Der umsichtigen Führung, dem taktischen Geschick und der festen Haltung von Weihbischof Laun ist es zu verdanken, dass die verderblichen Ideen des Kirchenvolksbegehrens keinen Eingang in die Beschlüsse des Diözesanforums fanden. [...] Wie wird es weitergehen? Werden die Beschlüsse realisiert werden oder bleiben sie totes Papier? Wann werden die Rebellen im Domkapitel zum nächsten Schlag gegen Laun ausholen? Paarhammer (Anm.: Der Genannte ist seit 1982 Ordinarius für Kirchenrecht an der Universität Salzburg und seit 1.9.1988 Mitglied des Domkapitels der Erzdiözese Salzburg. Er war zum damaligen Zeitpunkt auch erzbischöflicher Judizialvikar (Leiter des Metropolitangerichtes) und von 1993 bis 1999 Generalvikar.) scheute nicht einmal davor zurück, den Papst öffentlich in äußerst verletzender Weise zu kritisieren und herabzuwürdigen [...]. Wahrscheinlich werden jene Recht behalten, die sagen, dass die Erneuerung der Kirche in Salzburg nicht von der personellen Erneuerung abgetrennt werden kann. Jetzt nach Abschluss des Diözesanforums ist der Zeitpunkt gekommen, die kirchenkritischen Priester aus allen einflussreicheren Positionen zügig zu entfernen und wirklich papst- und kirchentreue Priester zu berufen. Dieser Schritt ist sicher fürs erste auch für die Diözese schmerzlich, auf längere Sicht würde er sich lohnen. Wir wünschen den Bischöfen den Mut dazu.

Initiative zur Wiederherstellung der Einheit der Kirche in Salzburg, A-5020 Salzburg."

Der Leserbrief bezog sich seinem Inhalt nach auf eine in den Medien veröffentlichte „Erklärung des Domkapitels von Salzburg zur Person des gewählten Erzbischofs Dr. Georg Eder" vom 30.12.1988. Es sah sich zu einer Darstellung des zeitlichen Ablaufs und der Durchführung der Neuwahl des Erzbischofs am 21.12.1988 genötigt, nachdem der Heilige Stuhl auf der Beibehaltung des Dreiervorschlags für die Wahl des Erzbischofs beharrt hatte. Am 10.1.1989 gab Paarhammer in der ORF-Sendung „Von Tag zu Tag" ein Interview, worin er sich über die Haltung des Heiligen Stuhls zur Bischofswahl und über dessen Weigerung, eine Delegation des Domkapitels in Rom zu empfangen, enttäuscht zeigte.

In der Folge beantragte Paarhammer bei den Gerichten Entschädigung wegen übler Nachrede gemäß § 6 Mediengesetz (MedG). Das LG Salzburg gab seinem Antrag statt und sprach ihm eine Entschädigung in Höhe von umgerechnet EUR 2.180,-- zu. Es kam zu dem Ergebnis, dass drei der im Leserbrief enthaltenen Textstellen den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 (1) und (2) StGB erfüllt hätten: Die vom Antragsteller in der Rundfunksendung geäußerte Kritik am Heiligen Stuhl sei nur als Kritik einer konkreten Verhaltensweise und nicht als Ablehnung der obersten kirchlichen Organe zu verstehen. Kritik an Personalentscheidungen des Papstes sei kirchenrechtlich erlaubt, da die Unfehlbarkeit des Papstes sich nur auf Glaubens- und Sittenfragen beziehe. Darüber hinaus sei die journalistische Sorgfaltspflicht nicht gewahrt worden, weil dem Antragsteller vor der Veröffentlichung des Leserbriefes keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, seinen Standpunkt darzulegen. Eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten liege überdies nicht vor, da die den Leserbrief unterzeichnende „Initiative" als Rechtsperson gar nicht existiere und auch keine bekannte natürliche Person dahinterstehe. Das Urteil wurde vom OLG Linz bestätigt. Die Antragsgegnerin könne für sich nicht in Anspruch nehmen, zulässige Kritik im Rahmen des Art. 10 (1) EMRK geübt zu haben, da eine Unterstellung unehrenhafter Verhaltensweisen ohne Bezugnahme auf einen etwa acht Jahre zurückliegenden Sachverhalt nicht Ausübung von Kritik im Sinne einer Grundrechtsbestimmung sei. Von einem hohen kirchlichen Würdenträger werde nicht nur vom Codex Iuris Canonici 1983 Rechtgläubigkeit verlangt, sondern auch vom Klerus und der interessierten katholischen Öffentlichkeit eine entsprechende Kirchenposition erwartet. Die Erweislichkeit der inkriminierten Äußerungen könnte neben der Abberufung als Generalvikar durch den Diözesanbischof auch den Verlust der missio canonica nach sich ziehen. Insbesondere hätte eine distanzierte Berichterstattung klarstellen müssen, dass es sich dabei um die Wiedergabe der Auffassung und Äußerung eines Dritten handelte. Offenbar habe sich die Antragsgegnerin jedoch mit dem Zitat identifiziert, indem der Leserbrief mit einer Schwarzumrandung und einer vom Herausgeber des Mediums selbst gewählten, in Fettdruck gehaltenen Überschrift veröffentlicht wurde. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob bei den Ausschlussgründen nach § 6 (2) Z.2 lit.b und Z.4 MedG ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bzw. an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden habe.

Am 11.6.1999 wurde Paarhammer von seiner Funktion als Generalvikar von Erzbischof Eder abgelöst, mit Wirkung vom 1.1.2001 bestellte ihn dieser zum Präsidenten des „Internationalen Forschungszentrums für Grundfragen der Wissenschaften".

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet, durch die Verurteilung in ihrem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK verletzt worden zu sein.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:

Die Reg. wendet ein, dass den Staaten im Bereich der Meinungsfreiheit ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt sei und Kirchenangelegenheiten nicht Teil einer allgemeinen politischen Debatte seien. Außerdem sei die Höhe des Entschädigungsbetrages durchaus moderat gewesen. Der gerügte Eingriff sei daher insgesamt als verhältnismäßig zu betrachten.

Die Bf. entgegnet, dass die österreichischen Gerichte fälschlicherweise davon ausgegangen wären, dass die in Rede stehenden Werturteile auf keiner realen Grundlage beruht hätten. Angelegenheiten der Kirche stünden sehr wohl im öffentlichen Interesse und hätten zum gegenständlichen Zeitpunkt einen wesentlichen Teil der öffentlichen Diskussion in Österreich ausgemacht. Ferner würden sich hochrangige Funktionäre der Kirche ebenso wie Politiker in der Öffentlichkeit bewegen und müssten daher einen ebenso hohen Grad an Toleranz gegenüber Kritik zeigen. Der GH stellt fest, dass der vorliegende Fall komplexe Sach- und Rechtsfragen aufwirft, die eine meritorische Erledigung erfordern. Die Bsw. ist für zulässig zu erklären (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 15.9.2003, Bsw. 46389/99, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2003, 251) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut

(pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/03_5/Engelmann.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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