OGH 4Nc21/03f

4Nc21/03fTribunal Superior24 de set. de 2003

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OGH 4Nc21/03f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2003

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu 3 Cg 115/03x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Augustin P*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch BKQ Klaus Quendler, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 101.741 EUR sA und Feststellung (Streitwert 7.267 EUR; Gesamtstreitwert 109.008 EUR), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 2 JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der am 14. Juli 2003 beim Landesgericht Linz unter Berufung auf den Gerichtsstand der Schadenszufügung gemäß § 92a JN eingebrachten und mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang verbundenen Klage gegen die beklagte GmbH mit Sitz in Klagenfurt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 101.741 EUR sA an Schadenersatz für die erlittene Gesundheitsschädigung aus der Infektion mit dem Hepatitis C-Virus im Zusammenhang mit Plasmaspenden im Jahr 1974 in Linz und die Feststellung, dass ihm die Beklagte für alle künftigen Schäden aus der genannten Infektion hafte.

Schon in der Klageschrift beantragt der Kläger die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für ZRS Wien, bei welchem einerseits das Verfahren gegen die ursprünglich Mitbeklagte A***** GmbH (zu dg 6 Cg 52/03s) behänge, andererseits aber auch schon mehrere ebenfalls vom Landesgericht Linz zum Landesgericht für ZRS Wien delegierte gleichartige Verfahren (verwiesen wird auf die OGH Beschlüsse 3 Nc 13/03x, 2 Nc 8/03d, 3 Nc 10/03f, 7 Nc 13/03a und 10 Nc 10/03g) in einer Gerichtsabteilung geführt würden, sodass durch eine Verbindung all dieser (unter anderem gegen die Beklagte) anhängigen Verfahren insgesamt ein weitaus geringerer Verfahrensaufwand als bei gesonderter Verfahrensführung bei verschiedenen Gerichten zu erwarten sei. Da im Sprengel des Landesgerichts Linz keine kammerübergreifenden Bestellungen von Verfahrenshelfern vorgenommen würden, könne der Vertreter des Klägers vor dem Landesgericht Linz nicht als Verfahrenshelfer bestellt werden, weshalb es in diesem Verfahren zur Bestellung eines anderen Verfahrenshelfers käme, der sich mit der "Hepatitis-C-Problematik überhaupt erst vertraut machen müsse".

Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Zum einen seien die in zahlreichen Gerichtsverfahren streitgegenständlichen Blutplasmaspenden in verschiedenen "Ordinationen" (Spendestellen in Wien, Linz und Klagenfurt) von verschiedenen ärztlichen Leitern unter Verwendung verschiedener Mitarbeiter bzw verschiedenen medizinischen Personals und unter verschiedenen sonstigen Umständen erfolgt, weshalb ein für die Plätze Wien und/oder Klagenfurt notwendiger oder erbrachter Beweis nicht für den Platz Linz gelte und daher insgesamt für das vorliegende Verfahren bei einer Verbindung mit den zahllosen anderen Prozessen eher eine Verzögerung als eine Verfahrensbeschleunigung und -verbilligung zu erwarten sei. Im Übrigen habe die Mehrzahl der von beiden Parteien beantragten bzw von der Beklagten erst zu beantragenden Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Linz oder jedenfalls nicht in dem des Landesgerichts für ZRS Wien, was im Fall der Delegierung keinesfalls eine Verfahrensvereinfachung und/oder -verbilligung bedeute. In jedem Fall sprächen keineswegs eindeutige Gründe für eine Delegierung, weshalb der Widerspruch der Beklagten im Sinne der stRsp zu beachten sei.

Das Vorlagegericht befürwortet den Delegierungsantrag vor allem mit dem Hinweis auf die Zentrierung aller Verfahren in einer einzigen Gerichtsabteilung des Landesgerichts für ZRS Wien.

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (3 Nc 10/03f; 4 Nc 6/03z; Ballon in Fasching2 I Rz 7 zu § 31 JN). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (3 Nc 10/03f; 4 Nc 6/03z; 1 Nd 501/99). Wenngleich eine Delegierung grundsätzlich nur einen Ausnahmefall bilden soll, und speziell dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, diese zumeist abzulehnen ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 31 JN), so liegen doch hier die Voraussetzungen der Delegierung vor:

Das vorliegende Verfahren ist, wie dem Obersten Gerichtshof aus einer Vielzahl von in den letzten Monaten an ihn herangetragenen Revisionsrekursesn gegen "a limine" - Klagezurückweisungen bekannt ist, nur eines von zahlreichen gleichgelagerten vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geführten Verfahren, in denen die Kläger Schädigung anlässlich von Plasmaspenden behaupten. Es wäre eine nicht absehbare Vermehrung an Zeit- und Kostenaufwand, wenn alle diese Verfahren nunmehr zufolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsorte für die aus demselben Haftungsgrund in Anspruch genommene(n) beklagte(n) Partei(en) getrennt, mit teuren und zeitaufwändigen Beweisverfahren insbesondere Sachverständigengutachten bei zwei oder mehreren Gerichten weitergeführt werden müssten. Es ist daher zweckmäßig, die weitgehend gleichgelagerten Beweisaufnahmen bei einem Gerichtshof zu konzentrieren. Zwar haben viele der bisher namhaft gemachten Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Linz und kann es auch zutreffen, dass wegen der Verschiedenheit der Spendeorte (Wien, Linz, Klagenfurt) die Beweisergebnisse für den einen Spendeort nicht für den anderen übernommen werden können, doch spricht auch dies nicht gegen die Delegierung unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Überdies hat der erkennende Senat in der Entscheidung 4 Nc 6/03z bereits ausgesprochen, die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass angesichts der weitaus überwiegenden Anzahl der vor dem Landesgericht für ZRS Wien geführten Verfahren der Schwerpunkt der zu erwartenden Beweisaufnahmen doch beim Landesgericht Linz liege und aus diesem Grund den Delegierungsantrag der Beklagten abgewiesen. Die von der Beklagten erhobenen Einwände sind somit insgesamt nicht stichhaltig, insbesondere spricht die nur theoretische Möglichkeit eines Ortsaugenscheins in der Plasmapheresestelle in Linz nicht gegen die Delegierung. Auch in den Verfahren 2 Nc 8/03d und 7 Nc 13/03a hat der Oberste Gerichtshof in gleichgelagerten Verfahren gegen die beklagten Partei ebensolchen Delegierungsanträgen stattgegeben.

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