11Os122/03•OGH 11Os122/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Daniel D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 22. Jänner 2003, GZ 20 Hv 34/02m-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel D***** (zu 1./) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB sowie (zu 2./ bis 8./) verschiedener weiterer Verbrechen und Vergehen schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - (zu 1./) am 10. Februar 2002 in Riedau Regina K***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung, dass sie nicht mehr heim komme und zusammengeschlagen werde, wenn sie nicht aufhöre, sich zu wehren, sowie durch Versetzen eines Stoßes gegen die Schulter und Hinabzwängen auf den Boden, indem er ihr ein Bein stellte, zur Duldung des Beischlafes genötigt.
Dagegen richtet sich die – ausdrücklich nur den Schuldspruch wegen Vergewaltigung bekämpfende – auf § 281 Abs Z 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Aussagen der Zeugin Andrea G***** vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung nicht unerörtert gelassen, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt (US 16). Dass das Tatopfer dieser Zeugin gegenüber davon gesprochen habe, vom Angeklagten geschlagen worden zu sein, ist aus den Angaben der Zeugin insgesamt nicht ableitbar (s S 153/II).
Die Reklamation, einzelne – von der Beschwerde behauptete – tatsächliche Umstände, wie die angebliche Alkoholisierung des Opfers, dessen Angst vor dem Vater und ihre Erzählung gegenüber einer Mitschülerin, seien unerörtert geblieben, stützt sich zum einen nicht auf bestimmte für diese sprechende Verfahrensergebnisse und betrifft zum anderen keine für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Fragen, sodass sie ihr Ziel verfehlt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Behauptung, die von der Zeugin Regina K***** erlittenen Verletzungen und ihre verschmutzte Kleidung ließen keine Rückschlüsse auf eine Vergewaltigung zu, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch zu 1./ tragenden – von den Tatrichtern mit eingehender und mängelfreier Begründung (US 14 ff) in erster Linie auf die Aussagen des Tatopfers gestützten – Feststellungen zu erzeugen, sondern erschöpft sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.
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