AUSL EGMR Bsw48321/99

Bsw48321/99Outro Tribunal9 de out. de 2003

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AUSL EGMR Bsw48321/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2003

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Slivenko gegen Lettland, Urteil vom 9.10.2003, Bsw. 48321/99.

Spruch

Art. 5 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Ausweisung von russischen Soldaten und ihren Familien aus Lettland.

Verletzung von Art. 8 EMRK (11:6 Stimmen).

Keine gesonderte Behandlung der Behaupteten Verletzung von Art. 14

EMRK iVm. Art. 8 EMRK (11:6 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (16:1 Stimmen). Keine inhaltliche Prüfung des Vorbringens unter Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: EUR 10.000,- für jede der beiden Bf. für immateriellen Schaden (11:6 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die ErstBf. und ihre 1981 geborene Tochter, die ZweitBf., sind russischer Abstammung. Die ErstBf. wurde 1959 als Tochter eines Angehörigen der Armee der UdSSR in Estland geboren und kam im Alter von einem Monat mit ihren Eltern nach Lettland. Ihr 1952 geborener Ehemann Nikolay Slivenko wurde 1977 als Angehöriger der sowjetischen Streitkräfte nach Lettland versetzt, wo er 1980 die ErstBf. heiratete.

Nachdem Lettland 1991 seine Unabhängigkeit von der UdSSR wiedererlangt hatte, wurden die Bf. als „ehemalige Bürger der UdSSR" in das lettische Personenstandsregister eingetragen. Der Ehemann der ErstBf. und Vater der ZweitBf., der in den 1990er Jahren die russische Staatsbürgerschaft erhalten hatte, setzte seinen Dienst in der Armee bis 1994 fort. Das genaue Datum seines Austritts ist umstritten.

Am 30.4.1994 trat der Vertrag zwischen Lettland und Russland über den Abzug der russischen Truppen in Kraft. Gemäß diesem Übereinkommen waren alle aktiven Angehörigen der in Lettland stationierten russischen Armee sowie ihre Familienangehörigen verpflichtet, das Land zu verlassen. Jene Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages bereits aus der Armee ausgeschieden waren, und am 28.1.1992 – dem Tag, an dem Russland die Verfügungsgewalt über die Armee der UdSSR erlangte – in Lettland gelebt hatten, sollten sich weiterhin rechtmäßig dort aufhalten dürfen.

Der am 7.10.1994 gestellte Antrag des Ehemanns der ErstBf. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde von der lettischen Staatsbürgerschafts- und Migrationsbehörde abgewiesen. Nach Ansicht der Behörde hatte er bis zum 5.6.1994 der russischen Armee angehört und war daher verpflichtet, gemeinsam mit seiner Familie das Land zu verlassen. 1996 verließ er Lettland und ließ sich in Russland nieder. Die beiden Bf. blieben in Lettland.

Am 29.11.1994 wurden die Bf. aufgrund der Zugehörigkeit ihres Ehemanns bzw. Vaters zum Militär aus dem Personenstandsregister gestrichen. Am 20.8.1996 wurde ein Ausweisungsbescheid gegen die beiden Bf. erlassen. Die dagegen eingebrachten Rechtsmittel blieben erfolglos. Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass der Ehemann der ErstBf. bis 5.6.1994 den russischen Streitkräften angehört hätte. Gemäß den Bestimmungen des Vertrags über den Truppenabzug sei der Ehemann der ErstBf. verpflichtet gewesen, Lettland gemeinsam mit seiner Familie zu verlassen. Die Streichung der Bf. aus dem Personenstandsregister sei daher rechtmäßig gewesen. Am 7.10.1998 brachte die ErstBf. eine Berufung gegen den Ausweisungsbescheid ein. Am 28.10.1998 wurden die beiden Bf. in ihrer Wohnung von der Polizei festgenommen und in einem Anhaltezentrum für illegale Immigranten untergebracht, da sie über keine gültigen Dokumente verfügten, die ihren Aufenthalt in Lettland gerechtfertigt hätten. Aufgrund eines Schreibens des Direktors der Staatsbürgerschafts- und Migrationsbehörde an die Fremdenpolizei, in dem er die Festnahme der Bf. als „voreilig" bezeichnete, da die ErstBf. eine Berufung gegen den Ausweisungsbescheid eingebracht hatte, wurden die Bf. am 29.10.1998 wieder entlassen. Am 16.3.1999 wurde die ZweitBf. wegen illegalen Aufenthalts in Lettland festgenommen und 30 Stunden lang angehalten.

Am 11.7.1999 verließen die Bf. Lettland, um sich gemeinsam mit dem Ehemann der ErstBf. in Russland niederzulassen. 2001 nahmen sie die russische Staatsbürgerschaft an. Die Eltern der ErstBf. leben weiterhin in Lettland. Aufgrund des Ausweisungsbescheids aus dem Jahr 1996 war es den Bf. bis 2001 untersagt, nach Lettland zu reisen, wodurch es ihnen unmöglich war, die kranken Eltern der ErstBf. zu besuchen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Wohnung), Art. 5 (1) EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Art. 5 (4) EMRK (Recht auf gerichtliche Haftkontrolle) und Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (Diskriminierungsverbot).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Die Bf. bringen vor, ihre Ausweisung aus Lettland habe ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie ihr Recht auf Achtung der Wohnung verletzt.

Der GH hat in seiner bisherigen Rspr. die Ausweisung von langjährig niedergelassenen Fremden sowohl unter dem Aspekt des Privat- als auch des Familienlebens geprüft. Er hat auch anerkannt, dass Art. 8 EMRK auf den Ausschluss vertriebener Personen vom Zugang zu ihren Wohnungen anwendbar ist.

Es ist unbestritten, dass die Bf. Lettland gegen ihren Willen verließen, nachdem die Verfahren über ihren rechtmäßigen Aufenthalt zu ihren Ungunsten entschieden wurden. Sie wurden damit aus dem Land ausgewiesen, in dem sie ununterbrochen seit ihrer Geburt jenes Netzwerk persönlicher, sozialer und wirtschaftlicher Beziehungen aufgebaut hatten, welches das Privatleben jedes Menschen ausmacht. Überdies verloren sie die Wohnung, die sie in Riga bewohnt hatten. Unter diesen Umständen kann der GH nur feststellen, dass die Ausweisung der Bf. aus Lettland einen Eingriff in ihr Privatleben und ihre Wohnung iSv. Art. 8 (1) EMRK darstellt.

Auch wenn die Bf. ein Familienleben in Lettland führten, zielten die angefochtenen Maßnahmen nicht auf eine Trennung der Familie ab und hatten eine solche auch nicht zur Folge. Gemäß der st. Rspr. des GH hatten die Bf. kein Recht zu wählen, in welchem der beiden Länder – Russland oder Lettland – sie ihr Familienleben fortsetzen oder wiederbegründen wollten. Die Bf. können sich auch nicht auf das Familienleben mit den Eltern der ErstBf. berufen, da diese nicht zur Kernfamilie gehören. Der GH wird dieses Vorbringen jedoch unter dem Aspekt des Privatlebens berücksichtigen.

Der GH wird seine weitere Prüfung folglich darauf konzentrieren, ob der Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Wohnung gerechtfertigt war oder nicht. Ein solcher Eingriff verstößt gegen Art. 8 EMRK, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist, eines der in Art. 8 (2) EMRK genannten legitimen Ziele verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zur Erreichung dieses Zieles ist.

Die Ausweisung der Bf. aus Lettland beruhte auf dem zwischen Lettland und Russland abgeschlossenen Truppenabzugsvertrag, der für die Bf. zugänglich und dessen Anwendung auf ihren Fall vorhersehbar war. Der Eingriff war somit gesetzlich vorgesehen iSv. Art. 8 (2) EMRK. Die Ausweisung der Bf. erfolgte in Umsetzung dieses Vertrags und diente der nationalen Sicherheit, somit einem legitimen Ziel iSv. Art. 8 (2)

EMRK.

Der Abzug der Streitkräfte eines unabhängigen Staates aus dem Territorium eines anderen nach dem Zerfall des Staates, dessen Teil die beiden neu entstandenen Staaten waren, stellt aus der Sicht der Konvention ein legitimes Mittel dar, mit den verschiedenen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Problemen, die sich aus einer solchen Auflösung eines Staates ergeben, umzugehen. Aus der Sicht der Konvention und insbesondere des Art. 8 EMRK ist die Verpflichtung aller Angehörigen der Streitkräfte und auch deren Familienangehörigen, das Land zu verlassen, an sich nicht zu beanstanden. In der Tat nahm der Vertrag Rücksicht auf die Familieneinheit, indem sich Russland zur Aufnahme aller Familienmitglieder – unabhängig von deren jeweiliger Nationalität – verpflichtete.

Der Eingriff in das Privatleben und die Wohnung der Personen, die vom Abzug der russischen Truppen betroffen waren, würde angesichts der Arbeitsbedingungen von Armeeangehörigen, die jederzeit versetzt werden können, nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Zudem leuchtet ein, dass die weitere Präsenz von aktiven Mitgliedern der Armee eines fremden Staates als Bedrohung der Souveränität und der nationalen Sicherheit angesehen wird. Auf Personen, die aus dem aktiven Militärdienst ausgeschieden sind, ist diese Rechtfertigung von Ausweisungsmaßnahmen allerdings nicht im gleichen Maße anwendbar. In den Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Bf. spielte die Tatsache, dass der Ehemann bzw. Vater der Bf. bereits aus der Armee ausgeschieden war, jedoch keine Rolle.

Nach Ansicht des GH steht ein System zur Durchführung des Abzugs fremder Truppen samt deren Familienangehörigen, das wie das vorliegende auf der generellen Annahme der Notwendigkeit des Truppenabzugs für die nationale Sicherheit beruht, nicht per se im Widerspruch zu Art. 8 EMRK. Die Anwendung eines solchen Systems ohne der Möglichkeit zur Berücksichtigung der individuellen Umstände des Einzelfalls ist jedoch nach Ansicht des GH nicht mit den Anforderungen dieser Bestimmung vereinbar. Um einen fairen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der betroffenen Person und der Gemeinschaft zu treffen, sollte die Ausweisung einer Person dann nicht vollstreckt werden, wenn eine solche Maßnahme unverhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel ist. Im vorliegenden Fall stellt sich daher die Frage, ob die spezifische Situation der Bf. die Bedrohung der nationalen Sicherheit aufwiegen konnte, die sich aus ihren familiären Bindungen zu ehemaligen Armeeangehörigen eines fremden Staates ergab.

Die Bf. haben praktisch ihr ganzes Leben in Lettland verbracht und waren in hohem Grad in die lettische Gesellschaft integriert. Aus den Angaben der Reg., wonach ca. 900 Personen ihren Aufenthalt in Lettland legalisieren konnten, obwohl sie als Verwandte von Militärpersonal zum Verlassen des Landes verpflichtet gewesen wären, ergibt sich, dass die lettischen Behörden nicht der Meinung waren, die Bestimmungen des Truppenabzugsvertrags hätten ohne Ausnahme angewendet werden müssen.

Der GH gelangt daher zu der Ansicht, dass die lettischen Behörden ihren Ermessensspielraum überschritten und es verabsäumt haben, einen fairen Ausgleich zwischen dem Schutz der nationalen Sicherheit und dem Schutz des Rechts der Bf. auf Achtung ihrer durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte zu treffen. Die Ausweisung der Bf. aus Lettland kann daher nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft betrachtet werden. Verletzung von Art. 8 EMRK (11:6 Stimmen, Sondervotum der Richter Wildhaber, Ress, Bratza, Cabral Baretto, Maruste und der Richterin Greve; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Kovler).

Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (11:6 Stimmen, Sondervotum der Richter Wildhaber, Ress, Bratza, Cabral Baretto, Maruste und der Richterin Greve).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (1) EMRK:

Die Bf. bringen vor, ihre Anhaltung am 28./29.10.1998 und die Anhaltung der ZweitBf. am 16./17.10.1999 wären willkürlich und unrechtmäßig erfolgt.

Die Anhaltung der Bf. ist nach Art. 5 (1) (f) EMRK zu prüfen. Diese Bestimmung erfordert nur, dass ein Ausweisungsverfahren im Gange ist, auf die Zulässigkeit der zugrundeliegenden Ausweisungsentscheidung kommt es dabei nicht an. Es ist unbestritten, dass gegen die Bf. ein Ausweisungsverfahren im Gange war, und nichts deutet auf eine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens hin. Der Entzug der Freiheit erfolgte auch in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise und war daher rechtmäßig iSv. Art. 5 (1) (f) EMRK. Keine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (16:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Kovler).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (4) EMRK:

Die Bf. bringen vor, sie hätten entgegen Art. 5 (4) EMRK keine Möglichkeit gehabt, eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft zu beantragen.

Die Anhaltung der beiden Bf. am 28./29.10.1998 dauerte weniger als 24 Stunden, die der ZweitBf. am 16./17.10.1999 30 Stunden. In beiden Fällen wurden die Bf. rasch aus der Haft entlassen, bevor eine gerichtliche Haftprüfung hätte stattfinden können. Der GH hält eine inhaltliche Prüfung des Vorbringens unter Art. 5 (4) EMRK nicht für notwendig (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

EUR 10.000,-- für jede der beiden Bf. für immateriellen Schaden (11:6

Stimmen; Sondervotum der Richter Wildhaber, Ress, Bratza, Cabral

Baretto, Maruste und der Richterin Greve).

Vom GH zitierte Judikatur:

Marckx/B v. 23.6.1979, A/31 (= EuGRZ 1979, 454).

Abdulaziz ua./GB v. 28.5.1985, A/94 (= EuGRZ 1985, 567).

Gül/CH v. 19.2.1996 (= NL 1996, 41 = ÖJZ 1996, 593).

Chahal/UK v. 15.11.1996 (= NL 1996, 168 = ÖJZ 1997, 632).

Dalia/F v. 19.2.1998 (= NL 1998, 57 = ÖJZ 1998, 937).

Boultif/CH v. 2.8.2001 (= NL 2001, 159).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.10.2003, Bsw. 48321/99, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2003, 263) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/03_5/Slivenko.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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