1Nc59/03x•OGH 1Nc59/03x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mamadou B*****, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zwecks Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens bzw eines Rechtsstreits über einen Ersatzanspruch nach dem StEG den Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß § 8 Abs 2 StEG das Landesgericht Linz bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich (auch) Ersatzansprüche nach dem StEG wegen eines von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens unter anderem von Richtern des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 8 Abs 1 StEG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 8 Abs 2 StEG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 13/01 mwN).
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