6Nc23/03i•OGH 6Nc23/03i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Mag. Gerhard G*****, vertreten durch Rechtsanwälte Ramsauer Perner in Salzburg, gegen die beklagte und widerklagende Partei Gerda G*****, vertreten durch Dr. Leopold Riess, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, anhängig beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ 3 C 110/02f, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Der Antrag vom 25. 6. 2003, eingelangt am 16. 7. 2003, auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg wird abgewiesen.
Begründung:
Mit der am 1. 7. 2002 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Scheidung seiner Ehe aus dem Verschulden der Beklagten. In der mündlichen Verhandlung vom 12. 9. 2002 beantragte er die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg, weil dies im Hinblick darauf, dass beide Parteien in Deutschland wohnten, zweckmäßig sei.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 26. September 2002 wies das Erstgericht die von der Beklagten sinngemäß erhobene Einrede der Unzuständigkeit (bzw der mangelnden inländischen Zuständigkeit) ab. Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus und erhob Widerklage.
Mit Beschluss vom 9. 1. 2003, GZ 6 Nc 112/02a, wies der Oberste Gerichtshof den Delegierungsantrag ab, weil es an Anhaltspunkten fehle, aus denen die eindeutige Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung abgeleitet werden könne. Die Parteien hätten als Beweismittel bislang jeweils nur ihre Einvernahme angeboten und wohnten beide nicht im Sprengel des Gerichtes, an das nach dem Antrag des Klägers delegiert werden solle. Dieses Gericht liege zwar nahe der deutschen Grenze, der Kläger habe aber nicht dargetan, warum ihm eine Anreise nach Wien unzumutbar sein solle.
In seinem mit 25. 6. 2003 datierten, am 16. 7. 2003 beim angerufenen Gericht eingelangten Schriftsatz ergänzte der Kläger sein Klagevorbringen zu den gegen die Beklagte erhobenen Verschuldensvorwürfen und machte erstmals Zeugen namhaft, die alle in Bayern wohnen. Zugleich stellte er neuerlich den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg, weil die von ihm nunmehr geführten Zeugen ihren Wohnsitz in Starnberg oder Fürstenfeldbruck, Großkarolinenfeld und München hätten. Eine Anreise dieser Zeugen nach Salzburg sei mit einem wesentlich geringeren Aufwand verbunden als eine Anreise nach Wien. Gleiches gelte für die Parteien.
Die Beklagte sprach sich abermals gegen eine Delegierung aus und wies darauf hin, dass sie mit ihren Kindern ab August 2003 in Wien wohnen werde und sich vorbehalte, in Wien aufhältige Zeugen namhaft zu machen.
Das angerufene Gericht hält eine Delegierung für nicht zweckmäßig.
Auch dieser Delegierungsantrag ist nicht berechtigt. Weder die Parteien noch die Zeugen wohnen im Sprengel des Bezirksgerichtes Salzburg. Dem Kläger ist eine Anreise zum Prozessgericht nach Wien durchaus zuzumuten, wie schon im zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. 1. 2003 ausgeführt wurde. Auch der Umstand, dass die Zeugen näher bei Salzburg als bei Wien wohnen, rechtfertigt die begehrte Delegierung nicht. Die Zeugen können von dem für ihren jeweiligen Wohnsitz zuständigen deutschen Gericht im Rechtshilfeweg vernommen werden. Ob das eine oder das andere inländische Bezirksgericht um Rechtshilfe ersucht, berührt die Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung nicht.
Der neuerliche Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.
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