25Kt327/03-10 (25Kt328/03)•OLG Wien 25Kt327/03-10 (25Kt328/03)
25Kt327/03-10 (25Kt328/03)Tribunal de Recurso10 de out. de 2003
Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr.Hermann als Vorsitzenden und den Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Heigl sowie durch die Kommerzialrätin Mag.Ginner und den Kommerzialrat Dr.Taurer in der Kartellrechtssache des Antragstellers *****, vertreten durch *****, wider die Antragsgegner *****, wegen Untersagung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Anträge, den Antragsgegnern durch Erlassung einer einstweiligen Verfügung und im Hauptverfahren aufzutragen, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, insbesondere durch
(1) Nichtaufnahme des Antragstellers als ordentliches Vereinsmitglied in den Verein des Zweitantragsgegners und Ausübung des in §§ 4 der Statuten des Zweitantragsgegners vorgesehenen Einspruchsrechts durch den Erstantragsgegner
(2) Aufstellung und Durchführung von Satzungsbestimmungen und Beschlüssen, wonach die Züchter der Pferderasse Tiroler Haflinger behindert werden, Hengste selbst zu halten, aufzuziehen, zur Körung vorzustellen und zu vermarkten, indem insbesondere
Statuten Zweitantragsgegner:
§ 2 lit. f) (Vereinszweck): Einhaltung der Absatzbestimmungen des Verbandes (Ablieferung jedes Hengstfohlen an den Verband bis spätestens 15.11. des Geburtsjahres)
§ 6 Zif. 3 lit. e) (Pflichten der Vereinsmitglieder): Die Veräußerung von Zuchttieren nach den Bestimmungen des Vereines bzw. Zuchtverbandes vorzunehmen.
Statuten Erstantragsgegner:
§ 6 Abs. 3: Der Verband hat auf jedes Hengstfohlen, welches im Besitz bzw. Eigentum von Mitgliedern der Zuchtvereine ist, ein Vorkaufsrecht. Der Preis richtet sich nach dem üblichen Marktpreis. * Beschlüsse und Anordnungen aufgestellt werden, mit denen die Züchter der Pferderasse Tiroler Haflinger als Mitglieder der jeweiligen Zuchtvereine verpflichtet werden, jedes Hengstfohlen der Pferderasse Tiroler Haflinger an den Haflinger Pferdezuchtverband Tirol abzuliefern.
abzustellen, werden a b g e w i e s e n .
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung:
Der Antragsteller beantragte (ON 1, ON 6), den Antragsgegnern aufzutragen, einen behaupteten Missbrauch der ihnen zugeschriebenen marktbeherrschenden Stellung abzustellen, sowie im Provisorialverfahren eine entsprechende einstweilige Verfügung zu erlassen. Das demnach abzustellende Verhalten ist oben im Spruch der Entscheidung wiedergegeben.
Der Antragsteller brachte vor, aufgrund der in den Statuten der Antragsgegner den einzelnen Vereinsmitgliedern auferlegten Verpflichtungen, die Absatzbestimmungen des Zuchtverbandes zu befolgen, werde wettbewerbsverzerrend in die wirtschaftlichen Dispositionen der einzelnen Pferdezüchter eingegriffen und die gegenüber den einzelnen Züchtern bestehende Machtposition ausgenützt, um dem Zuchtverband in Bezug auf die Vermarktung von körfähigen Haflingerhengstfohlen bzw. gekörten Hengsten eine Erwerbsquelle vorzubehalten.
Der Zuchtverband sei der einzige in Tirol ansässige Verband zur Interessenvertretung von Vereinen, deren Mitglieder sich mit der Zucht von Pferden der Rasse Tiroler Haflinger beschäftigen. Der Wohnsitz des Klägers liege im Kompetenzgebiet des Zuchtvereins. Für den Antragsteller sei die Mitgliedschaft beim Zuchtverein Voraussetzung der beabsichtigten Erwerbstätigkeit, nämlich der Züchtung, Haltung und Vermarktung von Tiroler Haflingerpferden, weil er nur dadurch in die Lage versetzt werde, an den Veranstaltungen des Haflinger Pferdezuchtverbandes Tirol als Züchter teilnehmen zu können und dessen Einrichtungen zu nutzen. Es stehe dem Antragsteller keine Ausweichmöglichkeit zur Verfügung.
Ein Pferd ohne Abstammungsnachweis eines anerkannten Zuchtverbandes sei für Zucht und Sport wertlos und werde zum Schlachtpreis gehandelt. Ohne Mitgliedschaft könne ein Züchter seine Stuten nicht den vom Verband anerkannten Zuchthengsten zuführen, er erhalte vom Zuchtverband keinerlei Papiere für seine Fohlen, dürfe mit diesen Zuchtprodukten an keinerlei Veranstaltung des Verbandes teilnehmen. Auch als Mitglied erhalte der einzelne Haflingerzüchter in Tirol vom Verband weder einen Deckschein noch einen Geburtsschein. Somit könne ein privater Züchter einem Interessierten keinen Abstammungsnachweis für das angebotene Fohlen vorlegen.
Aufgrund der Absatzbestimmungen stünden sämtliche gekörten und somit zum Zuchteinsatz in Tirol zugelassenen Hengste im Eigentum des Zuchtverbandes. Eine private Haltung eines gekörten Zuchthengstes, der in Tirol zur Züchtung zugelassen sei, werde unterbunden. Damit sei dem Zuchtverband diese ertragreiche Absatzquelle vorbehalten. Dem Antragsteller sei die Mitgliedschaft zum zweitantragsgegnerischen Verein ***** verwehrt worden (ON 1). Der Erstantragsgegner habe gegen die durch den Zweitantragsgegner mittlerweilen erfolgte Aufnahme des Antragstellers in den zweitantragsgegnerischen Verein Einspruch erhoben (ON 6).
Die Antragsgegner beantragten die Abweisung der Anträge und brachten vor, der Antragsteller sei kein Züchter. Eine Rasse "Tiroler Haflinger" gäbe es nicht. Beide Antragsgegner erfüllten die Ziele des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes (LGBL Nr. 3/1975). Der Tiroler Landesgesetzgeber habe zur Lenkung und Förderung der Zucht landwirtschaftlicher Tiere das Tiroler Tierzuchtgesetz 1995 (LGBL Nr. 61/1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 109/2001) geschaffen. Danach gelte dieses Gesetz u.a. für Equiden (insbesondere Pferde). Der Zuchtverein betreibe kein Unternehmen, er nehme am Markt nicht teil. Er habe keinen Hengst, er betreibe aber auch keine Züchtung oder Haltung weiblicher Tiere. Er habe auch keine Fohlen. Die Hengstaufzucht des Verbandes und der Erwerb und die Erhaltung von Alm- und Weidemöglichkeiten für die Junghengsteaufzucht seien der Landwirtschaft zuzurechnen. Der verbandseigene Hengstaufzuchthof erfordere den Ankauf von Hengstfohlen, die am freien Markt erworben werden müssen und Eigentum des Zuchtverbandes werden. Die Hengstfohlen würden dann zweieinhalb Jahre gezüchtet, der Zuchtwertfeststellung (Körung) zugeführt und dann, soweit sie der Erstantragsgegner nicht behalte, am freien Markt veräußert. Es wäre eine Belebung des freien Marktes, wenn sich der Antragsteller ebenso am freien Markt um den Ankauf von Hengstfohlen wie auch um den Ankauf von gekörten Zuchthengsten bemühen würde. Den Erstantragsgegner würde es nicht stören, wenn der Antragsteller gekörte Zuchthengste auf den Markt anböte (ON 4). Der Erstantragsgegner sei ein mit Bescheid der Landwirtschaftskammer anerkannte Zuchtorganisation im Sinne des § 22 Tiroler Tierzuchtgesetz (ON 5).
Das Verfahren über den vorliegenden Antrag auf Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung vor dem Kartellgericht ist ein vom Antragsprinzip geleitetes Außerstreitverfahren. Der Antragsteller hat ein entsprechendes Vorbringen und Beweisanbot zu erstatten und die Relevanz der geltend gemachten Umstände aufzuzeigen (KOG in ÖBl 1997, 243). Vom Antragsteller ist zwar keine rechtliche Qualifikation des Antragsgrundes zu verlangen, die ausdrücklich vorgenommene Qualifikation bildet jedoch eine Begrenzung für die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Prüfung (vgl. Rechberger ZPO², Rz 16 vor § 226 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Das Kartellgesetz ist nach seinem § 4 Abs. 1 in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Sache der Länder sind, nicht anzuwenden. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach dem IV. Abschnitt des KartG (§§ 34ff) könnte als ein jeweils einseitiges Verhalten allenfalls dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie", nicht aber einem anderen übergreifenden Kompetenztatbestand - wie z.B. dem Tatbestand des Zivilrechtswesens - zugeordnet werden (Gugerbauer, Kommentar KartG², § 4 RN 4).
Der Antragsteller behauptet einen Missbrauch auf dem Pferdemarkt, im besonderen auf dem Markt der Haflingerpferde. Er wolle auf diesen Markt als Züchter in Tirol tätig werden, den Antragsgegnern komme auf diesem Markt eine marktbeherrschende Stellung zu.
Die Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002, ist nach ihrem § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 auf die Landwirtschaft und die Nebengewerbe der Landwirtschaft nicht anwendbar. Zur Land- und Forstwirtschaft gehört nach § 2 Abs. 3 Z 2 GewO das Halten von Nutztieren zur Zucht. Ein auf die Pferdezucht ausgerichteter Betrieb ist demnach als landwirtschaftlicher Betrieb einzustufen (Grabler, Stölzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO § 2, RN 90). Zur Pferdezucht in diesem Sinne zählt auch die Zucht von Reitpferden (VwGH in SZ 98/05/0014; Grabler, Stölzlechner, Wendl a. a.O., Rz 107). Jedem Tierzüchter steht - wie jedem Erzeuger eines landwirtschaftlichen Produktes - auch das Recht zu, die gezüchteten Tiere zu verkaufen, soweit dieses Recht nicht gesetzlich eingeschränkt wurde. Es war daher nicht notwendig, dem Züchter dieses als Nebengewerbe zur Landwirtschaft zu wertende Recht ausdrücklich einzuräumen (Kinscher-Sedlak, GewO § 2, RN 183).
Der behauptete Missbrauch betrifft daher kein Gewerbe im Sinne der GewO, sondern die Tierzucht, die weder der Gesetzung, noch der Vollziehung dem Bund übertragen ist. Es liegt daher nach Art. 15 Abs. 1 B-VG ein selbständiger Wirkungsbereich der Länder vor (Walter-Mayer, Besonderes Verwaltungsrecht, 697).
Das KartG ist nach seinem § 4 Abs. 1 auf den behaupteten Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der beiden Antragsgegner nicht anwendbar.
Die Anträge sind daher abzuweisen.
Eine Kostenersatzpflicht tritt nach § 45 Abs. 2 KartG in den Verfahren nach den §§ 35ff KartG nur soweit ein, als die Rechtsverfolgung mutwillig war; für eine im Zusammenhang mit einem solchen Hauptverfahren durchgeführtes Provisorialverfahren muss dieselbe Einschränkung gelten (KOG in 16 Ok 1/00, 16 Ok 2/00). Wenn nicht festgestellt werden kann, dass dem Antragsteller die Unzulässigkeit seiner Anträge bewusst war und dass er mit dem Verfahren ausschließlich einen nicht durch die Rechtsordnung geschützten Zweck verfolgt hätte, sind ihm die Verfahrenskosten nicht aufzulegen (KG in 26 Kt 260, 280/97). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine Anträge mutwillig eingebracht hätte, liegen nicht vor.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
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