2Ob237/03x•OGH 2Ob237/03x
DerOberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko, Dr.Tittel, Dr.Baumann und Hon.Prof. Dr.Danzl als weitere Richterin der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Martin B*****, vertretendurch Dr.WalterDerganz, RechtsanwaltinBregenz, gegen die beklagte Partei Landeshauptstadt Bregenz, vertreten durch Dr.Georg Mandl und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Unterlassung (StreitwertEUR5.000,), über den Revisionsrekursder beklagten Parteigegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 1.August2003, GZ 2R135/03z13, womit der Rekursder beklagten Partei gegen denBeschluss des LandesgerichtesFeldkirch vom 6.Mai2003, GZ8Cg39/03t8, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
DieAkten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt auszusprechen,ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes auch EUR 20.000,- übersteigt odernicht und ob der ordentliche Revisionsrekurszulässig ist oder nicht.
Begründung:
DerKläger erhob ein Unterlassungsbegehren, hilfsweise ein Feststellungsbegehren.
Die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges wurde vom Erstgericht mit gesondert ausgefertigtem Beschluss verworfen.
Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR4.000,- übersteigt.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs (vgl RISJustiz RS0044444) der beklagten Partei.
Nach stRsp sind Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, nur unter den Voraussetzungen des §528 ZPO anfechtbar (RISJustiz RS0044501; 3 Ob44/93= JBl1994, 264 mit Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen; zuletzt 2Ob 122/03k;Kodek in Rechberger2§526ZPO Rz5 mwN,§528ZPO Rz 1). Die im Rechtsmittel zitierte abweichende,§519 Abs1 Z1 ZPO analog anwendende Entscheidung 9ObA246/93ist vereinzelt geblieben.Die weiters zitierte Entscheidung5Ob56/94betraf ein wohnrechtliches Außerstreitverfahren. In dieser Entscheidung wurde aber ohnehin klargestellt, dass ein§519Abs1Z1 ZPO vergleichbarer Fall nur dann vorliegt, wenndas Rekursgericht funktionell wieein Berufungsgericht entschieden hat. In denFällen, indenen auch im streitigen Verfahren das Rechtsmittelgericht - wie hier- als Rekursgericht tätig geworden wäre, kommt auch imwohnrechtlichen Außerstreitverfahren eine Anwendungdes §519 ZPOnicht inBetracht (RISJustiz RS0043785).
Es mangelt derRekursentscheidung somit an dengemäß§§526 Abs 3, §500Abs2Z1lit b und Z3 ZPO erforderlichen Aussprüchen. Diese wird das Rekursgericht zu ergänzen haben.
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