9Nc29/03v•OGH 9Nc29/03v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Spedition GmbH, , vertreten durch Held Berdnik Astner Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S Bt, *****, Ungarn, wegen EUR 2.475 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Liezen bestimmt.
Begründung:
Die klagende Partei brachte beim BG Liezen eine Klage auf Zahlung von zusammen EUR 2.475 sA als Entgelt für grenzüberschreitend auf der Straße durchgeführte Güterbeförderungen aus Ungarn, wo die Übernahme der Güter stattgefunden habe, zu einem Ablieferungsort in Österreich (Liezen) ein. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei verband die klagende Partei mit ihrer Klage den Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes Liezen.
Das Bezirksgerichtes Liezen legte den Ordinationsantrag dem Obersten Gerichtshof vor.
Der Antrag ist berechtigt.
Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständlichen Transportlieferungen zu. Ungarn und Österreich sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, der Ort der Ablieferung der Güter liegt in Österreich (Art 31 Abs 1 lit b 2. Fall CMR). Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen ist.
Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und entsprechend der Anregung der klagenden Partei das Bezirksgericht Liezen als örtlich (und sachlich) zuständiges Gericht zu bestimmen.
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