5Ob100/04y•OGH 5Ob100/04y
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Anita J*****, geboren am 30. Dezember 1997, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Zenon J*****, Verfahrenshelfer Dr. Robert Brande, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. März 2004, GZ 45 R 117/04w22, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 28. Jänner 2004, GZ 3 P 358/03k8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag der Mutter ON 19 zurückgestellt.
Begründung:
Schon beim Amtstag gab die Mutter bekannt, sie werde Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts beantragen (ON 15). Sie brachte auch tatsächlich den Antrag am 25. 2. 2004 (ON 19) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollem Umfang ein.
Trotz der bereits präzisierten Angaben über den Umfang der Verfahrenshilfe in ON 15 forderte das Erstgericht die Mutter mit Beschluss ON 21 zur Ergänzung ihres Antrages dahingehend auf, für welche Begünstigungen die Verfahrenshilfe gewährt werden solle. Dieser Aufforderung folgte die Mutter nicht. In weiterer Folge entschied das Erstgericht über den aufrechten Verfahrenshilfeantrag der Mutter nicht. Abgesehen davon verfügte das Erstgericht zwar die Zustellung des Revisionsrekurses an die Mutter (ON 24) jedoch ohne Rechtsmittelbelehrung; ein Rückschein über die Zustellung liegt nicht im Akt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nicht gebunden (§ 16 Abs 3 AußStrG). Der Oberste Gerichtshof hat daher der Mutter zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Revisionsrekurs des Vaters mit einem beim Obersten Gerichtshof direkt einzubringenden Schriftsatz zu geben. Damit wirksam an die Mutter zugestellt werden kann, muss vorher über ihren Verfahrenshilfeantrag rechtskräftig entschieden werden. Dann möge der Akt dem Obersten Gerichtshof wiedervorgelegt werden.
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