OGH 4Ob131/04z

4Ob131/04zTribunal Superior6 de jul. de 2004

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OGH 4Ob131/04z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1. Alfred D*****, als vorgesehener Wahlvater, 2. Ruzhdi V*****, als vorgesehenes Wahlkind, beide vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in Ried/Innkreis, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 24. März 2004, GZ 1 R 73/04z-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des (§ 126 Abs 2 GBG iVm) § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem ein Antrag auf Bewilligung einer (Erwachsenen)Adoption mangels Bestehens einer Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem 84-jährigen vorgesehenen Wahlvater und dem 42-jährigen vorgesehenen Wahlkind sowie mangels Vorliegens eines gerechtfertigten Anliegens auf Seite eines von ihnen abgewiesen.

Das vorgesehene Wahlkind ist serbischer Staatsbürger, wohnt mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern im Kosovo und hält sich nur zu gelegentlichen Besuchen mit Touristenvisum im Inland auf. Dabei geht er dem inländischen Wahlvater bei der Garten- und Holzarbeit zur Hand und leistet für ihn Chauffeurdienste. Die Beurteilung, ob bei einer Adoption eine entsprechende Beziehung besteht oder voraussichtlich hergestellt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0087008 [T2]). Bei der von den singulären Besonderheiten der beteiligten Personen geprägten Einzelfallentscheidung steht dem Gericht letztlich ein gewisser Ermessensspielraum offen (RIS-Justiz RS0087006).

Von einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz oder Ermessensüberschreitung, die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann beim festgestellten Sachverhalt im Anlassfall keine Rede sein. Die Entscheidung hängt nicht von einer - hier von den Rechtsmittelwerbern vermissten - Zukunftsprognose ab, wenn sie nicht einmal behauptet haben, dass das vorgesehene Wahlkind beabsichtige, seinen Wohnsitz nach Österreich zu verlegen; solches ist auch nicht aktenkundig. Dass die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses für die Zukunft beabsichtigt ist, wurde nicht einmal behauptet.

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