OGH 2Ob176/04b

2Ob176/04bTribunal Superior5 de ago. de 2004

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OGH 2Ob176/04b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2004

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DerOberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko, Dr.Tittel, Dr.Baumann und Hon. Prof.Dr.Danzl als weitere Richterin den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.)Wolfgang H*****, 2.)Eberhard M*****, 3.) Herbert P*****, 4.)Friedrich W*****, alle vertretendurch Dr.ErichSchwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, 5.) Rudolf N*****, vertreten durch Dr.KarlHeinz Götz und Dr.Rudolf Tobler jun., Rechtsanwältein Neusiedl amSee, gegen die beklagte Partei R***** reg.Gen.mbH, vertreten durch Liebscher Hübel Lang, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR13.997,81 sA, EUR1.559,09,- sA, EUR 3.973,75 sA, EUR13.393,39 sA, EUR22.656,13 sA und jeweils Feststellung,über die Revisionder beklagtenPartei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 21.April2004, GZ1R16/04k152, womit das Teilund Zwischenurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 1.September 2003, GZ3Cg276/93g144, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

DieRevision wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Begründung

Begründung:

DieZurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§502 Abs1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision zugelassen, weil einerseits der Oberste Gerichtshofin der Entscheidung 10 Ob510/95 zurFrage des Bankgeheimnissesauf eine (unmittelbare) Geschäftsverbindung mit den Anlagegesellschaften abstelle, während Koziol in seiner Entscheidungsbesprechung ÖBA1995, 152 seinen Ausführungen dieEigenschaft der Bank als Kreditgeber der Unternehmensgruppe zugrundelege,wobei nach den Feststellungen zumindest von gewissen Verflechtungen der einzelnen Unternehmen untereinander auszugehensei, und sich die entscheidende Fragestelle, wie weit das Bankgeheimnis reiche. Andererseits habe sichder ObersteGerichtshof nochnicht mit der KritikWilhelms an der Konstruktion des rechtmäßigen Alternativverhaltensim gegebenen Zusammenhang und damitan der Entscheidung 10Ob510/95 auseinandersetzenmüssen.

Der erkennende Senat hat sich mit der Klage der Erstund Viertkläger als Zeichner sogenannter Hausanteilsscheine des "WBImperiums"gegendie den Ankauf finanzierende, schon im Fall von 1Ob540/95= SZ68/77 beklagte Bankbereits im ersten Rechtsgang zu 2Ob195/00s befasst; auf diese beiden Entscheidungen wird verwiesen. An seinein2Ob195/00s geäußerte Rechtsansichtist der erkennende Senat im zweiten Rechtsgang selbst gebunden (vgl sinngemäß Kodek in Rechberger2 §511 ZPO Rz 1mwN). Was die nunmehr als Fünftkläger bezeichnete Partei anlangt (insoweitist die Verfahrensverbindung erst im zweitenRechtsgang desführendenVerfahrens nach 2Ob195/00s erfolgt), wird an dieser Rechtsansicht festgehalten.

Da das weitere Verfahren zu keinenfür die Beklagte günstigerenSachverhaltsfeststellungen geführt hat, ist davon auszugehen, dass eine - zur Aufklärungspflicht führende - positiveKenntnis der Beklagten vonder besonderenRisikolage bestanden hat. Soweit die Rechtsmittelwerberin dies inAbrede stellt, weicht sie vomfestgestellten Sachverhalt ab. Mit ihren Ausführungen zum Kreditgeber des Fünftklägers vernachlässigt sie die vom ErstgerichtfestgestellteFusion.

Zu den vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfragen ist folgendes zu bemerken:

Gemäß §23Abs1 KWG (§38Abs 1 BWG) betrifft das Bankgeheimnis Informationen, die der Bank ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungenmit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Der Anspruch auf Geheimhaltung steht also grundsätzlichnur dem Kunden der Bankund nicht Dritten zu (Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht IRz 2/28, 31; vgl Laurer in Fremuth/Laurer/Pötzelberger/Ruess, Handkommentar zum KWG2§ 23Rz 6f). Auchin10Ob 510/95=ÖBA1995, 969/517 (Jabornegg)= ecolex1995, 482 (Wilhelm) wurdeauf eine Geschäftsverbindungmit der Anlagegesellschaft (als Bankkunden) abgestellt. Nachden Ausführungendes Berufungsgerichtes (S 43) wurde dort im zweiten Rechtsgang festgestellt,dass die dort klagende Bank mit den beidenHausanteilsgesellschaften, bei denen der Beklagte Hausanteilsscheine gezeichnet hatte, nicht in Geschäftsverbindung gestanden war, weshalb im zweiten Rechtsgang in der rechtskräftig gewordenen Berufungsentscheidung eine Konkurrenz zwischen Aufklärungspflicht und Geheimhaltungspflicht verneint wurde. Auch imhier vorliegenden Fall hat keine Geschäftsverbindung der Bank zu denAnlagegesellschaften, sondern nur zu den Gesellschaften des Bauträgerund desTouristikbereiches des "Imperiums"bestanden.

Das Berufungsgericht verweist nun darauf, dass Koziol inseiner Glosse zu 8 Ob649/93 = ÖBA1995/473(Seite 152) von der Geschäftsverbindung der Bank mit der "Unternehmensgruppe"spricht. Dem ist aber hinzuzufügen, dass dies im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung der Bank zurBeteiligungsgesellschaft selbst geschieht. Die Frage,ob ohne eine solcheGeschäftsbeziehung bereits Kundenverbindungen anderer Konzerngesellschaften zur Geheimniswahrung verpflichten würden, kann hier aber auf sich beruhen, weil sich die Beklagte imvorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt gestellt hat, das "Imperium" habe sich für sie nie als Konzern dargestellt. Damit bestand für sie subjektiv aberauch kein Anlass, die Aufklärung der Anleger wegen eines allenfalls auf Konzerngesellschaften ausgeweiteten (für sie aber gar nicht erkennbaren) Bankgeheimnisses zu unterlassen. Mangels Kenntnis von einem Konzernverhältnis befand sie sich ihrem eigenenVorbringen nach in gar keiner Konfliktsituation, die zu einer Interessenabwägung führen könnte (vgl hiezu allgemein Iroin Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz7/70 ff).Selbst wenn manalso das Bankgeheimnis über den Kreis der Bankkunden hinausausweiten wollte, wäre hieraus fürdie Beklagte nichts gewonnen.

Unter diesen Umständen (keine Konfliktsituation) könnte es auchnicht alsrechtmäßigesAlternativverhalten (vgl hiezu nur Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz8/60) angesehen werden,statt der gebotenen Aufklärung des AnlegersdieKreditfinanzierungüberhaupt zu unterlassen und so den Anleger dem Risiko eines Schadenseintrittes nach hypothetischer Kreditfinanzierung durch eine andere Bank auszusetzen.Eserübrigt sich daher, auf dieweitergehende Kritik Wilhelms(ecolex1995, 461, 483und 542, sowie 1996, 157) an der Konstruktion des rechtmäßigen Alternativverhaltensund an 10Ob510/95 sowie seine MeinungsverschiedenheitenmitKoziol(zuÖBA1995/473) undJabornegg(zu ÖBA1995/517) näher einzugehen.

Auch in der Revision wird keine (sonstige) erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel- ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes- als unzulässig zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §52 ZPO.

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