1Nc80/04m•OGH 1Nc80/04m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Adolf H*****, wider die Antragsgegner 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, 2. Land Oberösterreich, 3. Alois S*****, und 4. R***** regGenmbH, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung eines sich daran allenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens nach dem AHG wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt die Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen eines von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens unter anderem auch von Richtern des Oberlandesgerichts Linz. Er beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe "im vollen Umfang". Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nc 71/03m mwN). Die Bestimmung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz erweist sich als zweckmäßig.
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