13Os101/04•OGH 13Os101/04
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2004 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner P***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Werner P***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 20. April 2004, GZ 24 Hv 121/03i-74, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch Freisprüche sowie einen den Angeklagten Michael M***** betreffenden rechtskräftigen Schuldspruch enthaltenden Urteil wurde Werner P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (A./I./), des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (B./I./) sowie des Vergehens (richtig: der Vergehen) nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG (C./) schuldig erkannt. Danach hat er zusammengefasst
A./ fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro, nicht jedoch 40.000 Euro übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbrechen oder Einsteigen in ein Gebäude, in einen abgeschlossenen Raum, der sich einem Gebäude befand, oder in einen Lagerplatz, teilweise durch Aufbrechen von Behältnissen und Sperrvorrichtungen sowie Öffnen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, I./ in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
a./ weggenommen, und zwar
1. / zwischen dem 4. und 5. April 2003 in Wolfurt Berechtigten der Firma Ö***** nach gewaltsamem Aufbrechen und Durchsteigen eines Bürofensters sowie "Aufflexen" eines Tresors 9.468 Euro; 2./ zwischen dem 11. und 12. Mai 2003 in Lauterach Verfügungsberechtigten der Firma B***** nach Aufbrechen der Werkstatttür und gewaltsamem Öffnen zweier Getränkeautomaten und mehrerer Bürotüren sowie einer Handkasse 325 Euro;
3. / zwischen dem 14. und 15. Mai 2003 in Bregenz Berechtigten der Firma F***** GesmbH nach Aufbrechen der Büroeingangstüre, der Registerkasse und einer Lagertür 1.801,74 Euro;
4. / im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit Michael M***** als Mittäter zwischen dem 16. und dem 17. Mai 2003 in Lustenau Verfügungsberechtigten der Firma Ba***** nach Aufbrechen und Durchsteigen eines WC-Fensters 4.423,08 Euro;
8. / am 18. Juli 2003 in Nenzing-Heimat Verfügungsberechtigten der Firma G***** AG nach Aufbrechen und Durchsteigen eines Fensters, gewaltsamem Öffnen zweier Aktenschränke, Entnahme eines Tresorschlüssels aus einem Schreibtisch, worauf er mit dem Schlüssel den Firmentresor öffnete, 400 Euro;
b./ wegzunehmen versucht, und zwar
1. / in der Nacht vom 2. auf den 3. April 2003 in Wolfurt Verfügungsberechtigten der Firma Ö***** nach Aufbrechen und Durchsteigen eines Fensters, Öffnen zweier Bürotüren und zweier Aktenschränke mit einem unbekannten Flachwerkzeug, Güter unerhobenen Wertes;
3. / im Zusammenhang mit der zu A./I./a./2./ beschriebenen Tat Verfügungsberechtigten der Firma B***** nach Aufschweißen eines Tresors, Güter unerhobenen Wertes;
4. / im Zusammenhang mit der zu A./I./a./4./ beschriebenen Tat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Michael M***** als Mittäter Verfügungsberechtigten der Firma Ba***** ca 3.000 Euro;
B./ andere dadurch geschädigt, dass er fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzog, ohne die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen,
I./ indem er
a./ im Anschluss an den zu A./1./a./3./ beschriebenen Einbruchsdiebstahl den dort mitgenommenen Tresor unbekannten Wertes in den Trugsteinbach warf;
b./ im Anschluss an den zu A./I./a./4./ geschilderten Einbruchsdiebstahl im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit Michael M***** als Mittäter den dort erbeuteten Tresor im Werte von 919,20 Euro in einem Waldgebiet in Dornbirn-Haslach entsorgte; C./ im Zeitraum März 2003 bis August 2003 in Lustenau und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erwarb, besaß und anderen überließ, indem er
1. / ca 10 Gramm Kokain von Oliver Pf***** kaufte und teilweise konsumierte;
2. / Kokain Oliver Pf***** unentgeltlich zum Konsum übergab.
Der auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Werner P***** kommt keine Berechtigung zu. In der Tatsachenrüge versucht der Rechtsmittelwerber lediglich seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, indem er die Beweisergebnisse anders interpretiert als die Tatrichter, welche sich mit den vorgeführten Beweismitteln eingehend auseinandersetzten, alle vom Beschwerdeführer aufgezeigten, zugunsten des Angeklagten sprechenden Verfahrensergebnisse kritisch prüften, ihnen aber keine die Schuld in Frage stellende Überzeugungskraft zuerkannten und der jegliche Täterschaft in Abrede stellenden Einlassung des Werner P***** angesichts einer Vielzahl von entgegenstehenden Belastungsbeweisen keinen Glauben schenkten. Damit zeigt die Beschwerde keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen auf.
Soweit der Beschwerdeführer auch die lediglich den Mitangeklagten Michael M***** betreffenden Schuldsprüche A./II./ und B./II./ bekämpft, fehlt es ihm an einer Beschwerdelegitimation. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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