OGH 7Ob124/04t

7Ob124/04tTribunal Superior8 de set. de 2004

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OGH 7Ob124/04t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1040 Wien, Prinz Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, wegen (eingeschränkt) EUR 1.289 sA den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. Juni 2004, 7 Ob 124/04t, wird dahin berichtigt, dass es im Kopf derselben statt "den Beschluss gefasst" richtig "zu Recht erkannt" und im Anschluss an den Spruch der Entscheidung statt "Begründung" richtig "Entscheidungsgründe" zu lauten hat.

Um die Vornahme der Berichtigung in den den Parteien zugestellten Ausfertigungen wird das Erstgericht ersucht.

Begründung

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof gab mit der aus dem Spruch ersichtlichen Entscheidung der Revision der beklagten Partei nicht Folge, woraus bereits folgt, dass es sich bei seiner Entscheidung nicht um einen Beschluss, sondern um ein Urteil (in der Sache: § 510 Abs 1 ZPO) handelte. Trotzdem wurde - aus einem offenkundigem Schreibfehler (§ 419 Abs 1 ZPO) - in den Ausfertigungen eine unrichtige Entscheidungsform ("Beschluss" statt richtig "Urteil" bzw darauf fußend "Begründung" statt richtig "Entscheidungsgründe") geschrieben (richtig hingegen in der Entscheidungsveröffentlichung ZVR 2004/70). Dieser offenkundige Fehler war demgemäß von Amts wegen nach der zitierten Gesetzesstelle richtigzustellen, wobei hinsichtlich der den Parteien bereits zugestellten Ausfertigungen (einschließlich jener im erstinstanzlichen Streitakt) zweckmäßigerweise die entsprechende Vorgangsweise über das Erstgericht anzuordnen war (7 Ob 11/04z).

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